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Coronavirus: Staatliche Pflichtfachprüfung und Zweite juristische Staatsprüfung

Zweite juristische Staatsprüfung April 2022 - NEU (Stand 04.04.2022)

Information bei Absonderung – Neu

Sollte bei Ihnen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestehen oder eine solche Infektion nachgewiesen sein, so gelten die Vorschriften zur Absonderung nach dem für Sie einschlägigen Recht. Für die Dauer einer vorgeschriebenen Absonderung gilt Ihr Fehlen bei Klausuren als entschuldigt. Fehlende Prüfungsleistungen sind im nächsten Prüfungsdurchgang nachzuholen. Das Landesprüfungsamt ist vorab per E-Mail an lpa(at)jm.rlp.de über die Absonderung bzw. das Ende der Absonderung und die beabsichtigte (Wieder-)Teilnahme an der Prüfung unverzüglich zu informieren. Für die Geltendmachung der Entschuldigungsgründe gilt §§ 38 Abs. 1, 10 Abs. 3 JAPO (Stand 04.04.2022).

Studium / praktische Studienzeiten / Staatliche Pflichtfachprüfung im Freiversuch

Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 sowie das Wintersemester 2021/2022 bleiben bei der Berechnung der Studienzeit für alle in diesen Semestern immatrikulierten Studierenden in Rheinland-Pfalz für die Zulassung zum sogenannten Freiversuch (§ 5 Abs. 5 Satz 1 JAG) unberücksichtigt. Im Hinblick auf die Unterbrechung des Präsenzbetriebes an den Universitäten liegt bezüglich aller vier Semester ein „ähnlich wichtiger Grund“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 JAG vor. Gelingt es, in diesen Semestern Scheine zu erwerben, werden diese als Zulassungsvoraussetzungen dennoch anerkannt.

Eine darüber hinausgehende Verschiebung der Freiversuchsmöglichkeit um bis zu zwei weitere Studienhalbjahre kann sich dadurch ergeben, dass weitere Nichtanrechnungstatbestände gem. § 5 Abs. 5 S. 2 und 3 JAG kumulativ hinzukommen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich hierbei um Tatbestände handelt, die vor Beginn des Sommersemesters 2020 abgeschlossen waren (bspw. FFA, Auslandsstudium usw). Denn es versteht sich von selbst, dass ein und derselbe Zeitraum nur einmal keine Berücksichtigung im Sinne des § 5 Abs. 5 JAG finden kann. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Studienzeit nach § 5 Abs. 5 JAG unter den genannten Voraussetzungen derzeit maximal bis zu 6 Studienhalbjahre unberücksichtigt bleiben können, ein Freiversuch in diesen Fällen also nach dem Ende der Vorlesungszeit des 14. Studienhalbjahres letztmalig möglich ist.

Für Studierende, die vor Beginn des Sommersemesters 2020 im Hinblick auf die Semesterzahl bereits die regulären Voraussetzungen des Freiversuchs (§ 5 Abs. 5 JAG) erfüllt bzw. überschritten hatten, liegt kein "ähnlich wichtiger Grund" für eine Unterbrechung des Studiums vor. Ein bereits vor dem Sommersemester 2020 verfallener Freiversuch lebt nicht wieder auf.

Es bleibt bei der Regelung, dass es nur einen Freiversuch gibt.

Die Fristen zur Notenverbesserung gemäß §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 7 JAG bleiben unverändert.

Anfragen zur persönlichen Freiversuchsmöglichkeit können nur geprüft und beantwortet werden, wenn Unterlagen zum Studienverlauf sowie zu eventuell vorliegenden „nicht-Corona-bedingten“ Nichtanrechnungstatbeständen vorgelegt werden.

Stand: 04.04.2022

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