Coronavirus: Staatliche Pflichtfachprüfung

Studium / praktische Studienzeiten / Staatliche Pflichtfachprüfung im Freiversuch

Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 sowie das Wintersemester 2021/2022 bleiben bei der Berechnung der Studienzeit für alle in diesen Semestern immatrikulierten Studierenden in Rheinland-Pfalz für die Zulassung zum sogenannten Freiversuch (§ 5 Abs. 5 Satz 1 JAG) unberücksichtigt. Im Hinblick auf die Unterbrechung des Präsenzbetriebes an den Universitäten liegt bezüglich aller vier Semester ein „ähnlich wichtiger Grund“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 JAG vor. Gelingt es, in diesen Semestern Scheine zu erwerben, werden diese als Zulassungsvoraussetzungen anerkannt.

Eine darüber hinausgehende Verschiebung der Freiversuchsmöglichkeit kann sich dadurch ergeben, dass weitere Nichtanrechnungstatbestände gem. § 5 Abs. 5 S. 2 und 3 JAG kumulativ hinzukommen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich hierbei um Tatbestände handelt, die vor Beginn des Sommersemesters 2020 abgeschlossen waren (bspw. FFA, Auslandsstudium usw) oder seit dem Sommersemester 2022 entstehen. Denn es versteht sich von selbst, dass ein und derselbe Zeitraum nur einmal keine Berücksichtigung im Sinne des § 5 Abs. 5 JAG finden kann. Ein bereits vor dem Sommersemester 2020 verfallener Freiversuch lebt nicht wieder auf.

Es bleibt bei der Regelung, dass es nur einen Freiversuch gibt.

Die Fristen zur Notenverbesserung gemäß §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 7 JAG bleiben unverändert.

Anfragen zur persönlichen Freiversuchsmöglichkeit können nur geprüft und beantwortet werden, wenn Unterlagen zum Studienverlauf sowie zu eventuell vorliegenden „nicht-Corona-bedingten“ Nichtanrechnungstatbeständen vorgelegt werden.

Stand: 21.02.2023