Die Abstammungsurkunde wurde zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Davor ausgestellte Abstammungsurkunden werden als Nachweis der Geburtsurkunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JAPO anerkannt. Hierbei genügt eine einfache Ablichtung (vgl. Anmeldeformular).

Die Verlängerung der sogenannten Regelstudienzeit auf 10 Semester (§ 5d Abs. 2 Satz 1 Deutsches Richtergesetz, DRiG) betrifft nicht den sogenannten Freiversuch. Für den Freiversuch sieht § 5d Abs. 5 Satz 3 DRiG vor, dass das Nähere das Landesrecht regelt. Die entsprechende und für Sie maßgebliche Regelung des Landesrechts finden Sie in § 5 Abs. 5 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung, JAG.

Alle Bescheide für den Prüfungsdurchgang I F 23 haben am 14. Juni 2023 das Haus verlassen. Leider scheinen bislang noch nicht alle Briefe angekommen zu sein. Sofern Sie noch kein Ergebnis erhalten haben, senden Sie bitte eine E-Mail an lpa@jm.rlp.de. Wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung. Die zahlreichen telefonischen Anfragen, die uns erreicht haben, werden jetzt abgearbeitet.

Die Ladungen für die kommenden mündlichen Prüfungen werden ab jetzt sukzessive versandt.

Stand 16. Juni 2023, 12 Uhr

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 JAG i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 1 JAPO werden für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung, sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 JAG bestanden wurde, zum Zwecke der Notenverbesserung Gebühren in Höhe von 400 € erhoben.

Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts ermäßigt sich die Gebühr wie folgt:

1. Rücknahme des Antrags vor der Zulassung:

- volle Rückerstattung

2. Rücknahme des Antrags nach der Zulassung, aber vor Beginn der schriftlichen Prüfung:

- Ermäßigung auf 100 €

3. Rücknahme des Antrags bis drei Tage nach der schriftlichen Prüfung:

- Ermäßigung auf 200 €

4. Rücknahme des Antrags bis drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung:

- Ermäßigung auf 300 €

Die als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzestexte sind in der Auflage mitzubringen, die sich aus den wichtigen Hinweisen ergibt. Diese Hinweise werden Ihnen mit der Ladung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder mündlichen Prüfungen übersandt.

Andere Auflagen sind nicht zulässig.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Aufgabenstellungen jeweils an dieser Gesetzeslage orientieren.

Pro Hilfsmittel ist nur ein Exemplar gestattet.

Bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden einfache Unterstreichungen, das heißt solche ohne System, oder ähnliche Hervorhebungen (z.B. farbige Markierungen) in den zugelassenen Gesetzessammlungen und Hilfsmitteln nicht beanstandet.

Wir bitten um Verständnis dafür, dass wegen der großen Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten Anfragen zu den zulässigen Markierungen in den Gesetzestexten nicht individuell beantwortet werden können. Im Übrigen wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11.12.2002 (NJW 2003, 1545 ff) verwiesen.

Es ist Sache jeder Kandidatin und jedes Kandidaten, sich einwandfreie Textausgaben zu besorgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf anonyme Zuschriften keinerlei Reaktionen erfolgen.