Die als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzestexte sind in der Auflage mitzubringen, die sich aus den wichtigen Hinweisen ergibt. Diese Hinweise werden Ihnen mit der Ladung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder mündlichen Prüfungen übersandt.
Andere Auflagen sind nicht zulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Aufgabenstellungen jeweils an dieser Gesetzeslage orientieren.
Pro Hilfsmittel ist nur ein Exemplar gestattet.
Bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden einfache Unterstreichungen, das heißt solche ohne System, oder ähnliche Hervorhebungen (z.B. farbige Markierungen) in den zugelassenen Gesetzessammlungen und Hilfsmitteln nicht beanstandet.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wegen der großen Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten Anfragen zu den zulässigen Markierungen in den Gesetzestexten nicht individuell beantwortet werden können. Im Übrigen wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11.12.2002 (NJW 2003, 1545 ff) verwiesen.
Es ist Sache jeder Kandidatin und jedes Kandidaten, sich einwandfreie Textausgaben zu besorgen.
Alle Ergebnismitteilungen wurden am 9. Februar 2023 zur Post gegeben. Wer bis zum 13. Februar 2023 noch kein Ergebnis bekommen hat, kann sich telefonisch beim Landesprüfungsamt melden. Telefonische Auskünfte über das Prüfungsergebnis dürfen allerdings nicht erteilt werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis
Es wird darauf hingewiesen, dass auf anonyme Zuschriften keinerlei Reaktionen erfolgen.