Zu der aktuellen Berichterstattung verschiedener Medien zu einem angeblichen Suizidversuch des Inhaftierten Abdul D. erklärt das Ministerium der Justiz:
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Landesmediengesetzes können Auskünfte gegenüber Medien verweigert werden, soweit sie ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden. Aus diesem Grund erteilt das Ministerium der Justiz grundsätzlich gegenüber sämtlichen Medien keinerlei Auskünfte zu dem Gesundheitszustand von Inhaftierten. Soweit Erkrankungen oder Verletzungen inhaftierter Angeklagter für die Frage der Verhandlungsfähigkeit vor Gericht eine Rolle spielen sollten, obliegt es allein dem zuständigen Gericht in richterlicher Unabhängigkeit über diese Frage zu entscheiden.