Kandidatinnen und Kandidaten, die im Herbstprüfungsdurchgang die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, können sich in analoger Anwendung der Anmeldefrist für die Notenverbesserung bis zum 10. Januar des Folgejahres anmelden, wenn sie die Wiederholungsprüfung in der nächsten Frühjahrskampagne absolvieren möchten.

Sofern Sie sich für die elektronische Anfertigung der Aufsichtsarbeiten entschieden haben, finden Sie die Hinweise hier.

Sofern Sie sich für die handschriftliche Anfertigung der Aufsichtsarbeiten entschieden haben, finden Sie die Hinweise hier.

I. Es sind mitzubringen:

Die Sammlungen
a)    „Deutsche Gesetze“ von Habersack (Loseblattsammlung) ohne Synopsen nicht 196. Ergänzungslieferung, mit Ergänzungsband

b)    „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“ Sartorius I (Loseblattsammlung), 139. oder 140. Ergänzungslieferung, ohne Ergänzungsband

c)    „Landesrecht Rheinland-Pfalz“, herausgegeben von Hu-fen/Jutzi/Westenberger, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 

d)    Arbeitsgesetze, Beck-Texte, dtv 5006


Die Loseblatt- und Textausgaben müssen – soweit nichts anderes angegeben ist – auf dem neuesten Stand sein.

II.    Benutzung der Hilfsmittel:

Es ist nicht gestattet, mit Anmerkungen versehene Gesetzestexte, schriftliche Auf-zeichnungen oder juristische Texte – mit Ausnahme der ausdrücklich zugelasse-nen Hilfsmittel – in die Prüfungsräume mitzubringen.

Einfache Unterstreichungen oder ähnliche Hervorhebungen (z. B. farbige Markie-rungen) in den zugelassenen Gesetzessammlungen und Hilfsmitteln werden nicht beanstandet. Hingegen sind Randnotizen aller Art (Texte oder §§) nicht erlaubt. Registerfahnen bzw. Griffregister sind – unabhängig davon, ob käuflich erworben oder selbst hergestellt – nur insoweit zulässig, als mit ihnen auf Gesetze als solche (z. B. BGB, VwGO etc.) hingewiesen wird. Unzulässig sind Hinweise auf einzelne Paragraphen (z. B. § 280 BGB oder § 40 VwGO).

Es ist Sache jeder Kandidatin und jedes Kandidaten, sich einwandfreie Geset-zestexte zu besorgen.

III.    Ordnungsverstöße:

Täuschungsversuche, die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonstige erhebliche Ordnungsverstöße ziehen die Folgen des § 11 JAPO nach sich.

IV.    Fernbleiben, Nichtablieferung:

Falls Sie ohne genügende Entschuldigung zur mündlichen Prüfung nicht er-scheinen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 JAPO. 

Entschuldigungsgründe sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Eine Er-krankung ist grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, vgl. § 10 Abs. 3 JAPO. 

Einzelheiten hierzu können Sie auch auf der Homepage des Landesprüfungsamts für Juristen (siehe Kompensation von Beeinträchtigungen/Fernbleiben/Atteste) entnehmen. 

Achtung!

Damit Ihnen nach dem Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung das Zeugnis über die erste Prüfung ausgestellt werden kann, haben Sie die Möglichkeit, das Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vor oder nach Ihrer mündlichen Prüfung dem Landesprüfungsamt vorzulegen.

Stand: 28. November 2023

Liebe Zuhörerinnen,
liebe Zuhörer,

die mündlichen Prüfungen der staatlichen Pflichtfachprüfung finden vom 8. Januar bis 31. Januar 2024 in Mainz im IntercityHotel Mainz und in Trier im St. Josefsstift statt.

Aus organisatorischen Gründen ist eine Teilnahme an einer mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Bitte verwenden Sie hierfür den folgenden Antrag auf Teilnahme an einer mündlichen Prüfung. ACHTUNG! Bitte laden Sie das Formular immer zuerst auf Ihren PC herunter und öffnen es zum Ausfüllen mit Ihrem PDF-Programm, NICHT jedoch mit einem Internet-Browser und versenden es als E-Mail-Anhang unter Angabe Ihres Namens und Terminwunsches in der Betreffzeile.

Weitere Informationen zum Ablauf erhalten Sie per E-Mail.

Die Präsidentin 
des Landesprüfungsamtes für Juristen 

1. Kompensation von Beeinträchtigungen:

Gemäß § 6 Abs. 4 JAPO wird schwangeren Bewerberinnen sowie schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag eine Arbeitszeitverlängerung oder ein sonstiger angemessener Ausgleich gewährt. Anderen Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer amtsärztlich festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann ebenfalls ein angemessener Ausgleich gewährt werden.

Zur Kompensation der genannten Beeinträchtigungen kommen beispielsweise Arbeitszeitverlängerungen, eine juristisch nicht ausgebildete Schreibkraft oder in seltenen Fällen die Verwendung eines Computers mit Spracherkennungsprogramm in Betracht.

Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, strenge Anforderungen an die Gewährung von Arbeitserleichterungen zu stellen und diese nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren.

Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen, z.B. Querschnittslähmung oder Blindheit, sollte bereits weit im Vorfeld der Prüfung unter Vorlage geeigneter Unterlagen zur Krankengeschichte beim Landesprüfungsamt für Juristen geklärt werden, welche Erleichterungen gewährt werden können, um eine Kompensation der Behinderung zu erreichen und dies im Rahmen der Prüfungsvorbereitung einzubeziehen.

Sind die in Betracht kommenden Beeinträchtigungen generell vorübergehend und bestehen Therapiemöglichkeiten und Besserungschancen (z. B. Sehnenscheidenentzündung, Verstauchung) wird über Anträge auf Erleichterungen der Arbeitsbedingungen seitens des Landesprüfungsamts für Juristen nur zeitnah vor der in Betracht kommenden Prüfung entschieden, da über die in der Prüfung voraussichtlich vorhandene Behinderung zu befinden ist. Dabei sind aktuelle amtsärztliche Atteste über die vorhandene Behinderung vorzulegen. Hierbei sollen im Regelfall haus- oder fachärztliche Unterlagen bei der amtsärztlichen Untersuchung vorgelegt werden. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt gibt eine aus ärztlicher Sicht betrachtete Einschätzung der Beeinträchtigung und Kompensationsmöglichkeiten ab. Über die tatsächlich zu bewilligende Arbeitserleichterung entscheidet das Landesprüfungsamt für Juristen, wobei Berücksichtigung findet, dass nicht die gesamte Bearbeitungszeit auf das Abfassen der Lösung, sondern ein nicht unerheblicher Teil auf die gedankliche Konzipierung entfällt.

2. Fernbleiben von Prüfungsleistungen:

§ 10 Abs. 3 JAPO sieht vor, dass Entschuldigungsgründe unverzüglich schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen sind. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sind durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Geltendmachung von Entschuldigungsgründen ist ausgeschlossen, wenn seit dem versäumten Prüfungstermin oder seit dem Tag der mündlichen Prüfung ein Monat vergangen ist.

Dies hat zur Folge, dass sich Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich nach der versäumten Prüfungsleistung darum kümmern müssen, ihre Erkrankung ärztlich bescheinigen zu lassen. Sind mehrere Untersuchungen und eine längere Zeitspanne nötig, um die in Betracht kommende Prüfungsunfähigkeit aufzuklären, sollte auch dies dem Landesprüfungsamt für Juristen bereits zeitnah mitgeteilt werden, damit Absprachen zu den Dokumentationsanforderungen im Einzelfall getroffen werden können. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich ist.

Ein krankenhausärztliches Attest ist mit einem amtsärztlichen Attest gleichwertig, sofern es einen stationären Krankenhausaufenthalt während der Aufsichtsarbeit/en oder mündlichen Prüfung belegt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend. Zur Erleichterung der amtsärztlichen Untersuchung sollten im Regelfall aussagekräftige haus- oder fachärztliche Unterlagen über die bereits gestellte Diagnose und Befunde über die vorliegende Erkrankung bei der amtsärztlichen Untersuchung vorgelegt werden.

3. Formular für den Krankheitsnachweis:

Das auf der Homepage eingestellte Formular (Formular für den Krankheitsnachweis im pdf-Format) soll ausgedruckt der untersuchenden Ärztin (Haus-, Fach- oder Amtsärztin) oder dem untersuchenden Arzt (Haus-, Fach- oder Amtsarzt) zusammen mit der entsprechenden Ladung des Landesprüfungsamts für Juristen vorgelegt werden, damit die oder der Untersuchende in Kenntnis gesetzt wird, zu welchem Zweck die Begutachtung erfolgen soll.

In Rheinland-Pfalz sind die Gesundheitsämter des jeweiligen Hauptwohnsitzes der Kandidatin oder des Kandidaten für die Untersuchungen zuständig. Liegt der Wohnort außerhalb von Rheinland-Pfalz kann die Zuständigkeit ggf. landesrechtlich abweichend geregelt sein.