Bei den mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 übersandten Merkblättern zur staatlichen Pflichtfachprüfung und zur zweiten juristischen Staatsprüfung handelt es sich lediglich um Beispiele. Sie sollen verdeutlichen, wie künftig mit Notizen verfahren wird. Diese Merkblätter stellen nicht die wichtigen Hinweise für die Frühjahrskampagnen 2025 dar.
Für jede Prüfungskampagne werden kurz vor Prüfungsbeginn die maßgebenden wichtigen Hinweise gesondert auf unserer Homepage eingestellt.
Bitte beachten Sie das beigefügte Schreiben hinsichtlich einer Fehlerkorrektur in der aktuellen Auflage des Kommentars Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024 (Schreiben Grüneberg und Errata-Zettel).
I. Es sind mitzubringen:
1. Die Sammlungen
a) „Deutsche Gesetze“ von Habersack (Loseblattsammlung), 198. oder 199. Ergänzungslieferung mit Ergänzungsband, 79. oder 80. Ergänzungslieferung
b) „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“ Sartorius I (Loseblattsammlung), ohne Ergänzungsband
c) „Landesrecht Rheinland-Pfalz“, herausgegeben von Hufen/Jutzi/Westenberger, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
d) Arbeitsgesetze, Beck-Texte, dtv 5006
2. Die Kommentare
a) zum BGB von Grüneberg, nicht 84. Auflage
b) zur ZPO von Thomas/Putzo
c) zum StGB von Fischer,
d) zur StPO von Meyer-Goßner/Schmitt
e) zum VwVfG von Kopp/Ramsauer
f) zur VwGO von Kopp/Schenke
3. zusätzlich:
a) für das Wahlfach 2 (Medienrecht):
Fechner/Mayer, Medienrecht, Vorschriftensammlung (C. F. Müller Verlag)
b) für das Wahlfach 4 (Sozialrecht):
Aichberger, Sozialgesetzbuch, Loseblattsammlung (Beck-Verlag), 166. oder 167. Ergänzungslieferung
c) für das Wahlfach 7 (Steuerrecht):
Loseblatt-Textausgabe „Steuergesetze“ (Beck-Verlag) nicht 218. Ergänzungslieferung und Loseblatt-Textausgabe „Steuerrichtlinien“, ein Taschenrechner einfacher Art
d) für das Wahlfach 8 (Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht):
Kapitalmarktrecht (KapMR), Beck-Texte, dtv 5783,
e) für das Wahlfach 9 (Kartell- und Wettbewerbsrecht):
Wettbewerbs- und Kartellrecht, Beck-Texte, dtv 5009
Die Loseblatt- und Textausgaben der Gesetzessammlungen müssen – soweit nichts anderes angegeben ist – auf dem neuesten Stand sein.
Die Kommentare sind möglichst in der neuesten Auflage mitzubringen, dazu besteht aber keine Verpflichtung. Die Verwendung einer Vorauflage liegt im alleinigen Risikobereich der Kandidatinnen und Kandidaten. Es darf nur eine Auflage pro Kommentar mitgebracht werden.
II. Benutzung der Hilfsmittel:
Es ist nicht gestattet, mit Anmerkungen versehene Gesetzestexte, schriftliche Aufzeichnungen oder juristische Texte – mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel – in die Prüfungsräume mitzubringen. Einfache Unterstreichungen oder ähnliche Hervorhebungen (z.B. farbige Markierungen) in den zugelassenen Gesetzessammlungen und Hilfsmitteln werden nicht beanstandet. Hingegen sind Randnotizen aller Art (Texte oder §§) nicht erlaubt. Registerfahnen bzw. Griffregister sind – unabhängig davon, ob käuflich erworben oder selbst hergestellt – nur insoweit zulässig, als mit ihnen auf Gesetze als solche (z.B. BGB, VwGO etc.) hingewiesen wird. Unzulässig sind Hinweise auf einzelne Paragraphen (z.B. § 280 BGB oder § 40 VwGO). Das Mitbringen käuflich erworbener Post-its ist nicht zulässig, da nicht unterscheidbar ist, ob diese vor oder während der Prüfung angebracht wurden. Unzulässig sind Lesebändchen oder Lesezeichen jeder Art. Zur Erstellung von Orientierungsmarken in den Hilfsmitteln während der Prüfung können mitgebrachte Schreibutensilien verwendet werden.
Es ist Sache jeder Kandidatin und jedes Kandidaten, sich einwandfreie Gesetzestexte zu besorgen.
Schreibutensilien (Füllfederhalter oder Kugelschreiber sowie unbeschriftetes Papier und ggf. Karteikarten) sind von jeder Kandidatin und jedem Kandidaten selbst mitzubringen.
III. Ordnungsverstöße:
Täuschungsversuche, die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonstige erhebliche Ordnungsverstöße ziehen die Folgen des § 11 JAPO nach sich.
IV. Fernbleiben, Nichtablieferung:
Falls Sie ohne genügende Entschuldigung zur mündlichen Prüfung nicht erscheinen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, vgl. §§ 38 Abs. 1, 10 Abs. 2 JAPO.
Entschuldigungsgründe sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, vgl. §§ 38 Abs. 1, 10 Abs. 3 JAPO. Einzelheiten hierzu können Sie auch auf der Homepage des Landesprüfungsamts für Juristen in der Rubrik Zweite juristische Staatsprüfung (siehe Hinweise --> Kompensation von Beeinträchtigungen/Fernbleiben/Atteste) entnehmen.
des Landesprüfungsamtes für Juristen in Rheinland-Pfalz
Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 JAG beginnt die mündliche Prüfung "mit einem freien Vortrag aus Akten". Sie sollen durch den Vortrag zeigen, dass Sie die Befähigung besitzen, nach kurzer Vorbereitung einen entscheidungsreifen Akteninhalt in freier Rede lebendig darzustellen, ihn auf seinen wesentlichen Sachverhalt zurück zu führen, eine praktisch brauchbare Rechtsentscheidung daraus abzuleiten und diese klar und überzeugend zu begründen.
1. Die Aufgabe für den Aktenvortrag wird dem jeweils gewählten Wahlfachbereich entnommen, § 7 Abs. 3 Satz. 3 JAG.
2. Das Aktenstück wird Ihnen am Morgen des Tages der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Zur Vorbereitung des Aktenvortrags stehen Ihnen etwa 90 Minuten zur Verfügung. Dabei können als Hilfsmittel die in den Ladungen für die mündliche Prüfung zugelassenen Gesetzessammlungen und Kommentare benutzt werden. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des von dem Aktenstück erfassten Geschehens sind die gesetzlichen Vorschriften in der Fassung anzuwenden, die in den zugelassenen Gesetzessammlungen abgedruckt sind, soweit sich nicht aus dem Bearbeitervermerk etwas anderes ergibt.
3. Ihre Aufgabe liegt darin, sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen und ein rechtliches Ergebnis zu erarbeiten. In der Regel wird dabei eine Endentscheidung (z.B. Urteil, Anklage, Einstellungsverfügung, Widerspruchsbescheid) vorzuschlagen sein; es kann aber durchaus auch eine sonstige, dem Fortgang der Sache dienliche Maßnahme (z.B. Auflagen- oder Beweisbeschluss) oder das zweckmäßige weitere Vorgehen im Rahmen einer anwaltlichen Fragestellung in Betracht kommen.
4. Der Vortrag ist grundsätzlich in freier Rede zu halten. Er beginnt mit einer gestrafften, auf den Vorschlag ausgerichteten Schilderung des tatsächlichen Geschehens. Das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme braucht an dieser Stelle nicht wiedergegeben zu werden. Gleiches gilt in der Regel für Rechtsansichten der Beteiligten, es sei denn, ihre Mitteilung ist zum Verständnis des Streitstandes erforderlich. An die Sachverhaltsdarstellung schließt sich die rechtliche Würdigung an. Dabei soll der Vorschlag, den Sie für die Behandlung der Sache machen wollen, vorab kurz bezeichnet werden. Zur Begründung des vorgeschlagenen Ergebnisses sind die Ihres Erachtens maßgeblichen rechtlichen Erwägungen zu skizzieren. Formelle Gesichtspunkte sind nur dann zu erörtern, wenn sich insoweit konkrete Probleme stellen. Etwaige Zweifelsfragen sollen angesprochen werden; daran anknüpfende abweichende Lösungsmöglichkeiten brauchen Sie jedoch in Ihrem Vortrag im Allgemeinen nicht weiter zu verfolgen. Der Vortrag endet damit, dass Sie den wesentlichen Inhalt der Entscheidung oder der sonstigen Maßnahme, die sie vorschlagen, formulieren. Falls ein Urteil vorgeschlagen wird, ist der Tenor einschließlich der Nebenentscheidungen im Wortlaut vorzutragen.
Gegebenenfalls kann sich aus dem Bearbeitungsvermerk ein hiervon abweichender Aufbau des Aktenvortrags ergeben.
5. Die zulässige Dauer des Vortrages richtet sich nach den Anforderungen des Aktenstücks. Die Zeit von acht bis zehn Minuten sollte in der Regel nicht überschritten werden. Nach Beendigung des Vortrages können Ihnen Fragen gestellt werden, die z.B. auf klarstellende oder ergänzende Ausführungen hinzielen oder in denen Sie auf alternative Lösungsmöglichkeiten angesprochen werden.
Die Ladungen zur mündlichen Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2024 erfolgen ausschließlich in elektronischer Form. Eine postalische Versendung erfolgt nicht. Sollten Sie zwei Wochen vor Ihrem mündlichen Prüfungstermin (diese sind auf unserer Homepage ersichtlich) keine E-Mail vom Landesprüfungsamt für Juristen mit Ihrer Ladung erhalten haben (prüfen Sie vorher bitte auch Ihren Spam-Ordner) bitte ich Sie, sich umgehend mit uns fernmündlich (06131 16-4903) oder per E-Mail (lpa@jm.rlp.de) in Verbindung zu setzen.
Die voraussichtlichen Termine der mündlichen Prüfungen finden Sie hier. Die Liste gibt den Stand der Planungen zum 3. September 2024 wieder. Änderungen sind vorbehalten. Eine Aktualisierung der Liste vor Versenden der Ladungen ist nicht vorgesehen.
1. Kompensation von Beeinträchtigungen:
Gemäß § 6 Abs. 4 JAPO wird schwangeren Bewerberinnen sowie schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag eine Arbeitszeitverlängerung oder ein sonstiger angemessener Ausgleich gewährt. Anderen Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer amtsärztlich festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann ebenfalls ein angemessener Ausgleich gewährt werden.
Zur Kompensation der genannten Beeinträchtigungen kommen beispielsweise Arbeitszeitverlängerungen, eine juristisch nicht ausgebildete Schreibkraft oder in seltenen Fällen die Verwendung eines Computers mit Spracherkennungsprogramm in Betracht.
Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, strenge Anforderungen an die Gewährung von Arbeitserleichterungen zu stellen und diese nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren.
Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen, z.B. Querschnittslähmung oder Blindheit, sollte bereits weit im Vorfeld der Prüfung unter Vorlage geeigneter Unterlagen zur Krankengeschichte beim Landesprüfungsamt für Juristen geklärt werden, welche Erleichterungen gewährt werden können, um eine Kompensation der Behinderung zu erreichen und dies im Rahmen der Prüfungsvorbereitung einzubeziehen.
Sind die in Betracht kommenden Beeinträchtigungen generell vorübergehend und bestehen Therapiemöglichkeiten und Besserungschancen (z. B. Sehnenscheidenentzündung, Verstauchung) wird über Anträge auf Erleichterungen der Arbeitsbedingungen seitens des Landesprüfungsamts für Juristen nur zeitnah vor der in Betracht kommenden Prüfung entschieden, da über die in der Prüfung voraussichtlich vorhandene Behinderung zu befinden ist. Dabei sind aktuelle amtsärztliche Atteste über die vorhandene Behinderung vorzulegen. Hierbei sollen im Regelfall haus- oder fachärztliche Unterlagen bei der amtsärztlichen Untersuchung vorgelegt werden. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt gibt eine aus ärztlicher Sicht betrachtete Einschätzung der Beeinträchtigung und Kompensationsmöglichkeiten ab. Über die tatsächlich zu bewilligende Arbeitserleichterung entscheidet das Landesprüfungsamt für Juristen, wobei Berücksichtigung findet, dass nicht die gesamte Bearbeitungszeit auf das Abfassen der Lösung, sondern ein nicht unerheblicher Teil auf die gedankliche Konzipierung entfällt.
2. Fernbleiben von Prüfungsleistungen:
§ 10 Abs. 3 JAPO sieht vor, dass Entschuldigungsgründe unverzüglich schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen sind. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sind durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Geltendmachung von Entschuldigungsgründen ist ausgeschlossen, wenn seit dem versäumten Prüfungstermin oder seit dem Tag der mündlichen Prüfung ein Monat vergangen ist.
Dies hat zur Folge, dass sich Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich nach der versäumten Prüfungsleistung darum kümmern müssen, ihre Erkrankung ärztlich bescheinigen zu lassen. Sind mehrere Untersuchungen und eine längere Zeitspanne nötig, um die in Betracht kommende Prüfungsunfähigkeit aufzuklären, sollte auch dies dem Landesprüfungsamt für Juristen bereits zeitnah mitgeteilt werden, damit Absprachen zu den Dokumentationsanforderungen im Einzelfall getroffen werden können. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich ist.
Ein krankenhausärztliches Attest ist mit einem amtsärztlichen Attest gleichwertig, sofern es einen stationären Krankenhausaufenthalt während der Aufsichtsarbeit/en oder mündlichen Prüfung belegt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend. Zur Erleichterung der amtsärztlichen Untersuchung sollten im Regelfall aussagekräftige haus- oder fachärztliche Unterlagen über die bereits gestellte Diagnose und Befunde über die vorliegende Erkrankung bei der amtsärztlichen Untersuchung vorgelegt werden.
3. Formular für den Krankheitsnachweis:
Das auf der Homepage eingestellte Formular (Formular für den Krankheitsnachweis im pdf-Format) soll ausgedruckt der untersuchenden Ärztin (Haus-, Fach- oder Amtsärztin) oder dem untersuchenden Arzt (Haus-, Fach- oder Amtsarzt) zusammen mit der entsprechenden Ladung des Landesprüfungsamts für Juristen vorgelegt werden, damit die oder der Untersuchende in Kenntnis gesetzt wird, zu welchem Zweck die Begutachtung erfolgen soll.
In Rheinland-Pfalz sind die Gesundheitsämter des jeweiligen Hauptwohnsitzes der Kandidatin oder des Kandidaten für die Untersuchungen zuständig. Liegt der Wohnort außerhalb von Rheinland-Pfalz kann die Zuständigkeit ggf. landesrechtlich abweichend geregelt sein.
Im Jahr 2025 werden alle Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung elektronisch korrigiert. Um Medienbrüche zu vermeiden, wird der Umgang mit Notizen wie folgt ausgestaltet:
- Sofern die Aufsichtsarbeiten elektronisch angefertigt werden, ist es weiterhin zulässig, handschriftliche Notizen zu fertigen. Diese Notizen dienen jedoch ausschließlich als Konzept und können nicht in die Bewertung einfließen. Sie werden nicht zum Gegenstand der Bewertung gemacht. Elektronische Gliederungen und Notizen werden hingegen berücksichtigt.
- Die Prüflinge, die die Aufsichtsarbeiten handschriftlich fertigen, können ihre handschriftlichen Notizen zum Gegenstand der Bewertung machen, indem sie mit Kennziffer versehen und durchnummeriert werden, sodass sie erkennbar zum Bestandteil der Bearbeitung gemacht wurden.
Liebe Zuhörerinnen,
liebe Zuhörer,
die mündlichen Prüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung finden im November 2024 statt – einzelne Orte entnehmen Sie bitte der Liste (siehe Anlage) –.
Aus organisatorischen Gründen ist eine Teilnahme an einer mündlichen Prüfung der Zweiten juristischen Staatsprüfung nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Bitte verwenden Sie hierfür den folgenden Antrag auf Teilnahme an einer mündlichen Prüfung. ACHTUNG! Bitte laden Sie das Formular immer zuerst auf Ihren PC herunter und öffnen es zum Ausfüllen mit Ihrem PDF-Programm, NICHT jedoch mit einem Internet-Browser und versenden es als E-Mail-Anhang unter Angabe Ihres Namens und Terminwunsches in der Betreffzeile.
Weitere Informationen zum Ablauf erhalten Sie per E-Mail.