FAQ

Die Abstammungsurkunde wurde zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Davor ausgestellte Abstammungsurkunden werden als Nachweis der Geburtsurkunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JAPO anerkannt. Hierbei genügt eine einfache Ablichtung (vgl. Anmeldeformular).

Sie können innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsverfahrens, also nach der mündlichen Prüfung oder nach Zustellung des Nichtbestehensbescheides, Ihre Klausuren einsehen.
Zur schnelleren Bearbeitung empfehlen wir, Akteneinsicht in Ihre Klausuren auf elektronischem Wege zu nehmen. Bitte verwenden Sie hierfür den folgenden

Antrag auf elektronische Akteneinsicht (Staatliche Pflichtfachprüfung)
Antrag auf elektronische Akteneinsicht (Zweite juristische Staatsprüfung)

ACHTUNG! Bitte laden Sie das Formular immer zuerst auf Ihren PC herunter und öffnen es zum Ausfüllen mit Ihrem PDF-Programm, NICHT jedoch mit einem Internet-Browser und versenden es als E-Mail-Anhang unter Angabe des Namens bzw. des Aktenzeichens!
Die von Ihnen angefertigten Klausuren mit den Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer werden Ihnen dann zeitnah eingescannt zugesandt. Einsicht in Ihre Klausuren unter Einhaltung strenger Hygienevorschriften ist selbstverständlich weiterhin möglich.
Aus organisatorischen Gründen ist die Einsicht ab sofort nur noch möglich dienstags bis donnerstags jeweils vormittags zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr nach vorausgegangener Anmeldung in den Räumen des LPA.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich für die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Halbjahr (Frühjahrskampagne) spätestens am 15. November des Vorjahres, im Falle der Notenverbesserung (§ 5 Abs. 6 JAG) spätestens am 10. Januar des Prüfungsjahres, für die staatliche Pflichtfachprüfung im zweiten Halbjahr (Herbstkampagne) unabhängig von der Versuchsart spätestens am 1. Juli des Prüfungsjahres beim Prüfungsamt schriftlich zu melden (Ausschlussfrist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 JAPO). Sollten die Zulassungsvoraussetzungen, § 4 Abs. 1 JAPO, zu diesen Terminen nicht nachgewiesen sein, werden die eingereichten Unterlagen wieder zurückgesandt.
Kandidatinnen und Kandidaten, die im Herbstprüfungsdurchgang die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, können sich in analoger Anwendung der Anmeldefrist für die Notenverbesserung bis zum 10. Januar des Folgejahres anmelden, wenn sie die Wiederholungsprüfung in der nächsten Frühjahrskampagne absolvieren möchten.

Meldungen zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung - unter Vorbehalt - können unverzüglich nach der mündlichen Prüfung ohne Rechtsnachteile (evtl. erneute Meldung im folgenden Prüfungstermin) zurückgenommen werden.
 

Es wird darauf hingewiesen, dass auf anonyme Zuschriften keinerlei Reaktionen erfolgen.

Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 sowie das Wintersemester 2021/2022 bleiben bei der Berechnung der Studienzeit für alle in diesen Semestern immatrikulierten Studierenden in Rheinland-Pfalz für die Zulassung zum sogenannten Freiversuch (§ 5 Abs. 5 Satz 1 JAG) unberücksichtigt. Im Hinblick auf die Unterbrechung des Präsenzbetriebes an den Universitäten liegt bezüglich aller vier Semester ein „ähnlich wichtiger Grund“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 JAG vor. Gelingt es, in diesen Semestern Scheine zu erwerben, werden diese als Zulassungsvoraussetzungen anerkannt.

Eine darüber hinausgehende Verschiebung der Freiversuchsmöglichkeit kann sich dadurch ergeben, dass weitere Nichtanrechnungstatbestände gem. § 5 Abs. 5 S. 2 und 3 JAG kumulativ hinzukommen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich hierbei um Tatbestände handelt, die vor Beginn des Sommersemesters 2020 abgeschlossen waren (bspw. FFA, Auslandsstudium usw) oder seit dem Sommersemester 2022 entstehen. Denn es versteht sich von selbst, dass ein und derselbe Zeitraum nur einmal keine Berücksichtigung im Sinne des § 5 Abs. 5 JAG finden kann. Ein bereits vor dem Sommersemester 2020 verfallener Freiversuch lebt nicht wieder auf.

Es bleibt bei der Regelung, dass es nur einen Freiversuch gibt.

Die Fristen zur Notenverbesserung gemäß §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 7 JAG bleiben unverändert.

Anfragen zur persönlichen Freiversuchsmöglichkeit können nur geprüft und beantwortet werden, wenn Unterlagen zum Studienverlauf sowie zu eventuell vorliegenden „nicht-Corona-bedingten“ Nichtanrechnungstatbeständen vorgelegt werden.

Stand: 21.02.2023

Anfragen zur persönlichen Freiversuchsmöglichkeit können nur geprüft und beantwortet werden, wenn Unterlagen zum Studienverlauf sowie zu eventuell vorliegenden „nicht-Corona-bedingten“ Nichtanrechnungstatbeständen vorgelegt werden.
Das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 sowie das Wintersemester 2021/2022 bleiben bei der Berechnung der Studienzeit für alle in diesen Semestern immatrikulierten Studierenden in Rheinland-Pfalz für die Zulassung zum sogenannten Freiversuch (§ 5 Abs. 5 Satz 1 JAG) unberücksichtigt. Im Hinblick auf die Unterbrechung des Präsenzbetriebes an den Universitäten liegt bezüglich aller vier Semester ein „ähnlich wichtiger Grund“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 JAG vor. Gelingt es, in diesen Semestern Scheine zu erwerben, werden diese als Zulassungsvoraussetzungen anerkannt.
Eine darüber hinausgehende Verschiebung der Freiversuchsmöglichkeit kann sich dadurch ergeben, dass weitere Nichtanrechnungstatbestände gem. § 5 Abs. 5 S. 2 und 3 JAG kumulativ hinzukommen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich hierbei um Tatbestände handelt, die vor Beginn des Sommersemesters 2020 abgeschlossen waren (bspw. FFA, Auslandsstudium usw) oder seit dem Sommersemester 2022 entstehen. Denn es versteht sich von selbst, dass ein und derselbe Zeitraum nur einmal keine Berücksichtigung im Sinne des § 5 Abs. 5 JAG finden kann. Ein bereits vor dem Sommersemester 2020 verfallener Freiversuch lebt nicht wieder auf.
Es bleibt bei der Regelung, dass es nur einen Freiversuch gibt.
Die Fristen zur Notenverbesserung gemäß §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 7 JAG bleiben unverändert.

Die Verlängerung der sogenannten Regelstudienzeit auf 10 Semester (§ 5d Abs. 2 Satz 1 Deutsches Richtergesetz, DRiG) betrifft nicht den sogenannten Freiversuch. Für den Freiversuch sieht § 5d Abs. 5 Satz 3 DRiG vor, dass das Nähere das Landesrecht regelt. Die entsprechende und für Sie maßgebliche Regelung des Landesrechts finden Sie in § 5 Abs. 5 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung, JAG.
 

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 JAG i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 1 JAPO werden für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung, sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 JAG bestanden wurde, zum Zwecke der Notenverbesserung Gebühren in Höhe von 400 € erhoben.
Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts ermäßigt sich die Gebühr wie folgt:
1. Rücknahme des Antrags vor der Zulassung:
- volle Rückerstattung
2. Rücknahme des Antrags nach der Zulassung, aber vor Beginn der schriftlichen Prüfung:
- Ermäßigung auf 100 €
3. Rücknahme des Antrags bis drei Tage nach der schriftlichen Prüfung:
- Ermäßigung auf 200 €
4. Rücknahme des Antrags bis drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung:
- Ermäßigung auf 300 €

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 JAG i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 JAPO werden für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung, zum Zwecke der Notenverbesserung Gebühren in Höhe von 500 € erhoben.
Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts ermäßigt sich die Gebühr wie folgt:
1. Rücknahme des Antrags vor der Zulassung:
- volle Rückerstattung
2. Rücknahme des Antrags nach der Zulassung, aber vor Beginn der schriftlichen Prüfung:
- Ermäßigung auf 125 €
3. Rücknahme des Antrags bis drei Tage nach der schriftlichen Prüfung:
- Ermäßigung auf 250 €
4. Rücknahme des Antrags bis drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung:
- Ermäßigung auf 375 €

Es wird ergänzend zur Regelung des § 2 Abs. 3 JAG, wonach eine praktische Studienzeit mindestens drei Wochen dauert, darauf hingewiesen, dass ein Unterbrechen der praktischen Studienzeit grundsätzlich möglich ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die praktische Studienzeit bei derselben Ausbildungsstelle fortgesetzt wird. Wer also beispielsweise in der vorlesungsfreien Zeit des Wintersemesters eine praktische Studienzeit von zwei Wochen absolviert und diese dann in der vorlesungsfreien Zeit des folgenden Sommersemesters bei derselben Ausbildungsstelle für die Dauer von einer Woche fortsetzt, bekommt am Ende drei Wochen praktische Studienzeiten anerkannt iSd § 2 Abs. 3 JAG.

1. Kompensation von Beeinträchtigungen:

Gemäß § 6 Abs. 4 JAPO wird schwangeren Bewerberinnen sowie schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag eine Arbeitszeitverlängerung oder ein sonstiger angemessener Ausgleich gewährt. Anderen Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer amtsärztlich festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann ebenfalls ein angemessener Ausgleich gewährt werden.

Zur Kompensation der genannten Beeinträchtigungen kommen beispielsweise Arbeitszeitverlängerungen, eine juristisch nicht ausgebildete Schreibkraft oder in seltenen Fällen die Verwendung eines Computers mit Spracherkennungsprogramm in Betracht.

Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, strenge Anforderungen an die Gewährung von Arbeitserleichterungen zu stellen und diese nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren.

Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen, z.B. Querschnittslähmung oder Blindheit, sollte bereits weit im Vorfeld der Prüfung unter Vorlage geeigneter Unterlagen zur Krankengeschichte beim Landesprüfungsamt für Juristen geklärt werden, welche Erleichterungen gewährt werden können, um eine Kompensation der Behinderung zu erreichen und dies im Rahmen der Prüfungsvorbereitung einzubeziehen.

Sind die in Betracht kommenden Beeinträchtigungen generell vorübergehend und bestehen Therapiemöglichkeiten und Besserungschancen (z. B. Sehnenscheidenentzündung, Verstauchung) wird über Anträge auf Erleichterungen der Arbeitsbedingungen seitens des Landesprüfungsamts für Juristen nur zeitnah vor der in Betracht kommenden Prüfung entschieden, da über die in der Prüfung voraussichtlich vorhandene Behinderung zu befinden ist. Dabei sind aktuelle amtsärztliche Atteste über die vorhandene Behinderung vorzulegen. Hierbei sollen im Regelfall haus- oder fachärztliche Unterlagen bei der amtsärztlichen Untersuchung vorgelegt werden. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt gibt eine aus ärztlicher Sicht betrachtete Einschätzung der Beeinträchtigung und Kompensationsmöglichkeiten ab. Über die tatsächlich zu bewilligende Arbeitserleichterung entscheidet das Landesprüfungsamt für Juristen, wobei Berücksichtigung findet, dass nicht die gesamte Bearbeitungszeit auf das Abfassen der Lösung, sondern ein nicht unerheblicher Teil auf die gedankliche Konzipierung entfällt.

2. Fernbleiben von Prüfungsleistungen:

§ 10 Abs. 3 JAPO sieht vor, dass Entschuldigungsgründe unverzüglich schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen sind. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sind durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Geltendmachung von Entschuldigungsgründen ist ausgeschlossen, wenn seit dem versäumten Prüfungstermin oder seit dem Tag der mündlichen Prüfung ein Monat vergangen ist.

Dies hat zur Folge, dass sich Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich nach der versäumten Prüfungsleistung darum kümmern müssen, ihre Erkrankung ärztlich bescheinigen zu lassen. Sind mehrere Untersuchungen und eine längere Zeitspanne nötig, um die in Betracht kommende Prüfungsunfähigkeit aufzuklären, sollte auch dies dem Landesprüfungsamt für Juristen bereits zeitnah mitgeteilt werden, damit Absprachen zu den Dokumentationsanforderungen im Einzelfall getroffen werden können. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich ist.

Ein krankenhausärztliches Attest ist mit einem amtsärztlichen Attest gleichwertig, sofern es einen stationären Krankenhausaufenthalt während der Aufsichtsarbeit/en oder mündlichen Prüfung belegt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend. Zur Erleichterung der amtsärztlichen Untersuchung sollten im Regelfall aussagekräftige haus- oder fachärztliche Unterlagen über die bereits gestellte Diagnose und Befunde über die vorliegende Erkrankung bei der amtsärztlichen Untersuchung vorgelegt werden.

3. Formular für den Krankheitsnachweis:

Das auf der Homepage eingestellte Formular (Formular für den Krankheitsnachweis im pdf-Format) soll ausgedruckt der untersuchenden Ärztin (Haus-, Fach- oder Amtsärztin) oder dem untersuchenden Arzt (Haus-, Fach- oder Amtsarzt) zusammen mit der entsprechenden Ladung des Landesprüfungsamts für Juristen vorgelegt werden, damit die oder der Untersuchende in Kenntnis gesetzt wird, zu welchem Zweck die Begutachtung erfolgen soll.

In Rheinland-Pfalz sind die Gesundheitsämter des jeweiligen Hauptwohnsitzes der Kandidatin oder des Kandidaten für die Untersuchungen zuständig. Liegt der Wohnort außerhalb von Rheinland-Pfalz kann die Zuständigkeit ggf. landesrechtlich abweichend geregelt sein.

E-Mail-Adresse: lpa(at)jm.rlp.de 

Tel.: 06131 / 16-4905 (staatliche Pflichtfachprüfung)
Tel.: 06131 / 16-4903 (zweite juristische Staatsprüfung)

Fax: 06131 / 16-5876

Anschrift: 
Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz
Ernst-Ludwig-Str. 6 - 8 
55116 Mainz

Bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden einfache Unterstreichungen, das heißt solche ohne System, oder ähnliche Hervorhebungen (z.B. farbige Markierungen) in den zugelassenen Gesetzessammlungen und Hilfsmitteln nicht beanstandet.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass wegen der großen Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten Anfragen zu den zulässigen Markierungen in den Gesetzestexten nicht individuell beantwortet werden können. Im Übrigen wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11.12.2002 (NJW 2003, 1545 ff) verwiesen.
Es ist Sache jeder Kandidatin und jedes Kandidaten, sich einwandfreie Textausgaben zu besorgen.
 

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten bei dienstlich veranlassten Reisen, also auch für Reisen zur Teilnahme an den schriftlichen und mündlichen Prüfungsterminen, Reisekostenvergütung (§ 6 Abs. 5 Nr. 3 JAG). Die Reisekostenvergütung wird nur auf elektronischen oder schriftlichen Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise gewährt. Ein Merkblatt zur Reisekostenvergütung befindet sich in der zu Beginn der Ausbildung ausgehändigten Ausbildungsmappe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.
Die Beantragung von Reisekosten erfolgt über das IPEMA®-Reisekostenportal. Zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit ist die Reisekostenabrechnung über das IPEMA®-Reisekostenportal an Frau Komforth oder Herrn Weis weiterzuleiten. Hierbei bitte ich zu beachten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes für Juristen nur für Reisekostenabrechnungen zuständig sind, die im Rahmen Ihrer schriftlichen oder mündlichen Prüfung erfolgen.
Nähere Information zur Geltendmachung von Reisekosten und deren Erstattungsfähigkeit finden Sie auch im Internet unter der Adresse: www.lff-rlp.de.
 

Die als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzestexte sind in der Auflage mitzubringen, die sich aus den wichtigen Hinweisen ergibt. Diese Hinweise werden Ihnen mit der Ladung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder mündlichen Prüfungen übersandt.
Andere Auflagen sind nicht zulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Aufgabenstellungen jeweils an dieser Gesetzeslage orientieren.
Pro Hilfsmittel ist nur ein Exemplar gestattet.