Täter-Opfer-Ausgleich

I. Wesen und Rechtsgrundlagen des Täter-Opfer-Ausgleichs im Strafrecht

Eine Straftat kann viele belastende Folgen für Opfer und Täter haben. Einem Opfer können finanzielle Nachteile entstanden sein, es wurde körperlich verletzt, es hat Angst vor weiteren Straftaten. Der Täter wird mit einem Strafverfahren belastet. Das Ziel eines TOA ist es, negative Auswirkungen einer Straftat außerhalb des Gerichts zu beseitigen oder doch wenigstens zu verringern. In Rheinland-Pfalz wird der TOA von Vereinen aus dem Bereich der Straffälligenhilfe bzw. Sozialen Rechtspflege durchgeführt. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben hierfür eine besondere Ausbildung. Sie sind nicht parteiisch, sondern neutral. Sie setzen sich mit Opfer und Täter an einen Tisch und sprechen mit ihnen über das begangene Unrecht. Täter und Opfer erhalten so die Gelegenheit, in gemeinsamen Gesprächen eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu suchen. Dazu kann zum Beispiel eine Schadenswiedergutmachung gehören, mit der beide Seiten einverstanden sind.

Die Besonderheit des TOA ist, dass sowohl Opfer als auch Täter von seiner erfolgreichen Durchführung einen Vorteil haben. Den Opfern wird bei einem TOA mehr Beachtung geschenkt als bei einem "normalen" Strafverfahren, bei dem sie vor allem ihren Zeugenpflichten nachkommen müssen. Wie der Schaden, der entstanden ist, oder Ängste und Sorgen, die ein Opfer durch die Tat erlitten hat, wieder gut gemacht werden, spielt dabei meistens keine Rolle.

Das ist bei einem TOA anders.

Hier kann zwischen Opfern und Tätern ausgehandelt werden, wie und in welcher Höhe ein Schaden wieder gutgemacht werden kann. Das Opfer kann seine Gefühle äußern und Antworten erhalten, warum es zu der Tat gekommen ist. Dies hilft, Ängste zu bewältigen, Ärger und Zorn über das Geschehene loszuwerden.

Auch der Täter hat etwas von einem TOA. Staatsanwaltschaft oder Gericht können das Verfahren in weniger schwerwiegenden Fällen bei einem erfolgreichen TOA einstellen. Kommt es zu einer Verurteilung, wird der TOA berücksichtigt und die Strafe kann milder ausfallen. Letztendlich kann und soll die Konfrontation mit dem nicht selten traumatischen Erlebnis auf Opferseite dazu beitragen, dass der Täter Verantwortung für das eigene Verhalten übernimmt und alternative Konfliktlösungsstrategien erlernt, damit es nicht wieder zu einer Straftat kommt.

Fazit:
Wenn man miteinander über den Vorfall und seine Hintergründe spricht, können neben der Wiedergutmachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten Konflikte abgebaut werden. Das Opfer kann dem Täter verdeutlichen, welche Folgen die Tat materiell und psychisch hat. Der Täter kann dem Opfer gegenüber Verantwortung für sein Tun übernehmen, indem er den Schaden wiedergutmacht. So kann dem Opfer gezeigt werden, dass dessen Betroffenheit ernst genommen wird und ihm die Tat leid tut.

Rechtliche Grundlagen:

Das Institut des TOA ist im Strafgesetzbuch in § 46a StGB verankert. Hiernach kann das Gericht die Strafe mildern und unter bestimmten Voraussetzungen sogar von Strafe absehen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Der Anwendungsbereich des TOA ist jedoch weder auf das Hauptverfahren vor Gericht noch auf Fälle, in denen es zu einem Urteil kommt, beschränkt. § 155a StPO bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass die Staatsanwaltschaft wie das Gericht in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeit eines TOA prüfen und in geeigneten Fällen sogar darauf hinwirken soll.

Dies gewinnt vor allem insofern an Bedeutung, als dass einem Beschuldigten bzw. Angeklagten - im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft, ansonsten durch das zuständige Gericht - im Wege einer Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO insbesondere aufgegeben werden kann, sich ernsthaft um einen TOA zu bemühen und dabei eine Wiedergutmachung zu erreichen oder zu erstreben. Darüber hinaus kommt gemäß § 153b StPO eine auflagenlose Einstellung in Betracht, soweit das Gericht infolge von Anstrengungen des Täters i.S.d. § 46a StGB von Strafe absehen könnte.

Aus § 155b StPO ergibt sich schließlich, dass Staatsanwaltschaft und Gericht eine Ausgleichsstelle mit der Durchführung des TOA beauftragen und ihr hierzu erforderlichenfalls die Akten zur Einsichtnahme überlassen können.

In diesem Sinne handelt es sich bei dem TOA um die

  • im Rahmen eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens
  • auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts hin durchgeführte
  • außergerichtliche Konfliktregelung
  • mit Hilfe eines neutralen Vermittlers.

Gesetzestexte (Auszug):

§ 46a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Hat der Täter

in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

§ 153a StPO Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen und Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

(...)

5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,

(...)

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen.

§ 155a StPO Täter-Opfer-Ausgleich

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

§ 155b StPO Durchführung des Ausgleichs

(1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln.

II. Durchführung des TOA in der Praxis

In den letzten etwa 20 Jahren ist in Rheinland-Pfalz ein flächendeckendes Netz von Konfliktschlichtungsstellen eingerichtet worden, wobei Staatsanwaltschaften und Gerichte bei der Beauftragung zur Durchführung eines TOA insbesondere auf ein Netz von freien Trägern der Straffälligenhilfe zurückgreifen können.

Eine Liste der Koordinierungsstellen finden Sie unter dem Menüpunkt "Koordinierungsstellen".

Zur Durchführung des TOA wird in der Praxis regelmäßig wie folgt verfahren: Die von Seiten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit der Durchführung des TOA betraute Einrichtung versucht zunächst sowohl bei dem Täter oder der Täterin als auch bei dem Opfer die Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Konfliktschlichtung zu klären. Wird anschließend - meist in einem gemeinsamen Gespräch - ein Einvernehmen über Art und Umfang einer Wiedergutmachung zugunsten des Opfers erzielt, treffen Täter und Opfer hierüber regelmäßig eine Vereinbarung oder geben eine Erklärung ab, soweit der TOA bereits erfolgreich durchgeführt worden ist.

Das Gelingen oder das Scheitern des TOA wird der beauftragenden Behörde sodann seitens der ersuchten Stelle mitgeteilt. War das Verfahren zuvor unter der Auflage, einen TOA bzw. eine Wiedergutmachung zu erstreben, vorläufig eingestellt worden, wird es nach Auflagenerfüllung endgültig eingestellt mit der Folge, dass die zugrunde liegende Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird. Anderenfalls wird das Verfahren fort betrieben.

Die Mediation bei den Konfliktschlichtungsstellen hat in der Mehrzahl der Verfahren zu einer Aussöhnung der Konfliktparteien geführt.