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Achtung!
Die Bewerberin oder der Bewerber hat sich für die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Halbjahr (Frühjahrskampagne) spätestens am 15. November des Vorjahres, im Falle der Notenverbesserung (§ 5 Abs. 6 JAG) spätestens am 10. Janaur des Prüfungsjahres, für die staatliche Pflichtfachprüfung im zweiten Halbjahr (Herbstkampagne) unabhängig von der Versuchsart spätestens am 1. Juli des Prüfungsjahres beim Prüfungsamt schriftlich zu melden (Ausschlussfrist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 JAPO). Sollten die Zulassungsvoraussetzungen, § 4 Abs. 1 JAPO, zu diesen Terminen nicht nachgewiesen sein, werden die eingereichten Unterlagen wieder zurückgesandt.

Ebenso gilt die Ausschlussfrist gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 JAPO auch für Meldungen zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung/zur Notenverbesserung - unter Vorbehalt -.

Meldungen zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung - unter Vorbehalt - können unverzüglich nach der mündlichen Prüfung ohne Rechtsnachteile (evtl. erneute Meldung im folgenden Prüfungstermin) zurückgenommen werden.

Kandidatinnen und Kandidaten, die im Herbstprüfungsdurchgang die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, können sich in analoger Anwendung der Anmeldefrist für die Notenverbesserung bis zum 10. Januar des Folgejahres anmelden, wenn sie die Wiederholungsprüfung in der nächsten Frühjahrskampagne absolvieren möchten.

Anmeldeformular zur Notenverbesserung

Sie erhalten den Gebührenbescheid nebst Zahlungsaufforderung mit der Zulassung

Anmeldeformular zur Notenverbesserung - unter Vorbehalt -

Sie erhalten den Gebührenbescheid nebst Zahlungsaufforderung mit der Zulassung