Der im Jahr 2015 eingerichtete Klausurenkurs für die Referendarzeit soll fortgeführt werden. Die Rückmeldungen derer, die daran teilgenommen haben, waren durchweg positiv.
Es soll zweimal pro Monat, beginnend mit dem 5. Januar 2024, online eine Klausur, abwechselnd aus den drei Kerngebieten, zur Verfügung gestellt werden, die durch die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fakultativ handschriftlich oder am PC geschrieben werden kann. Diese Klausuren sollen zeitnah korrigiert und ohne Besprechung zurückgegeben werden. Für die Korrektur einer Klausur werden nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift 9 € gezahlt.
Eine Anmeldung zur Teilnahme am Klausurenkurs ist nicht erforderlich. Eine Korrektur ist nur möglich, wenn die Bearbeitung binnen elf Tagen ab Freischaltung beim zuständigen Landgericht eingeht (Ausschlussfrist).
Die Landgerichte werden das Einsammeln der Klausuren übernehmen und dabei prüfen, ob die Verfasserin oder der Verfasser im Referendardienst des Landes Rheinland-Pfalz steht und ob der Klausur ein mit derzeit 1,60 EUR frankierter und adressierter Rückumschlag (Porto Großbrief) beigefügt ist. Diesen Kriterien entsprechende Klausuren sollen an das LPA versandt werden. Das LPA übernimmt die Verteilung an die Korrektorinnen und Korrektoren zentral, sodass alle eine ausreichende Anzahl an Klausuren erhalten werden.
Eine umfassende Lösungsskizze wird elf Tage nach Freischaltung der Klausur für die Dauer von zwei Wochen online zugänglich gemacht. Klausurplan
Eine der Fragen, die sich Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Laufe der Ausbildung mit am häufigsten stellen, ist die Frage wie man in Klausuren unproblematische Prüfungspunkte – etwa in der Zulässigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – behandelt.
Leider gibt es hierzu keine allgemeinverbindliche Antwort. Die richtige Schwerpunktsetzung innerhalb einer Klausur gehört zu den entscheidenden Leistungen in einer Prüfungsarbeit. Die richtige Schwerpunktsetzung ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls und ob sie in einer Klausur gelungen ist, fällt letztlich in den Beurteilungsspielraum der Prüferinnen und Prüfer. Werden unproblematische und problematische Prüfungspunkte in etwa gleich lang behandelt, liegt eine Fehlgewichtung der Schwerpunkte nahe. Die Frage, welchen Raum Ausführungen zu unproblematischen Prüfungspunkten einnehmen dürfen, ist somit auch davon abhängig, ob man für ausreichend vertiefte Ausführungen zu den problematischen Aspekten einer Prüfungsarbeit dann noch genügend Zeit verwendet. Bei dem Versuch, sich kurz zu fassen, darf jedoch keine unzutreffende Verkürzung des Prüfprogramms erfolgen, etwa indem nicht alle relevanten Tatbestandsmerkmale einer Norm in Bezug genommen werden, sondern nur einzelne Merkmale aufgegriffen werden.
In diesem Spannungsfeld eine gute Lösung zu finden, ist eine Prüfungsleistung und später auch eine Leistung des täglichen Berufsalltags, auf den die Prüfung vorbereiten soll. Da unser Beruf davon geprägt ist, dass es wenig „Richtig“ und „Falsch“ gibt, ist es wichtig, im Rahmen der Ausbildung einen eigenen, selbstbewussten Weg zu finden. Exemplarisch sei auf die Ausführungen des BGH zum NSU-Urteil des Oberlandesgerichts München hingewiesen (Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20): „Die vom Staatsschutzsenat gewählte Darstellung der Beweiswürdigung, die schrittweise Mitteilung der – im Wesentlichen aufeinander aufbauenden – Überzeugungsbildung zu jeder einzelnen Feststellung und die vielfache Wiederholung der nämlichen Mitteilung für jede einzelne Tat, führt zwar zu einem sachlich nicht gebotenen und der Lesbarkeit abträglichen außergewöhnlichen Umfang der Urteilsgründe. Dies allein macht die Entscheidung indes nicht rechtsfehlerhaft.“ Dies zeigt – tröstlich für die Ausbildung –, dass sich auch Gerichte darüber uneins sind, wie eine Schwerpunktbildung erfolgen sollte.
Das Prüfungssystem ist darauf angelegt, dass viele Prüfende die Arbeiten bewerten und damit persönliche Geschmacksfragen relativiert werden. Diese „Weisheit der Menge“ wird schon sehr lange praktiziert, ist aber auf dem Stand der aktuellen Forschung (vgl. nur Kahneman, Sibony, Sunstein, Noise, 2021, Seite 94 ff.).
Abschließend sei auf die folgenden Ausführungen aus der Rechtsprechung zur Bewertung von Prüfungsarbeiten hingewiesen:
Die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades einer Prüfungsaufgabe, die Beurteilung, ob und in welchem Maße ein Kandidat oder eine Kandidatin seine oder ihre Antworten und Begründungen sorgfältig aufbereitet und überzeugend dargelegt hat, die Bewertung der Art der Darstellung, die Bildung eines Vergleichsrahmens, die Wertung, welche Leistung noch als „durchschnittlich“ zu betrachten ist, und darüber hinaus überhaupt Benotungsfragen gehören zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die grundsätzlich allein der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer zustehen (VG Trier, Urteil vom 16. März 1993 – 6 K 1807/92/TR; VG Mainz, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 6 K 521/00.MZ – unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1993, 143, 144).
Nach fast drei Jahren stabiler Briefpreise hat die Deutsche Post die Entgelte für die Basisprodukte Brief National neu angepasst. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt das Porto für einen Großbrief 1,60 EUR.
Ab sofort ist daher der Rückumschlag für eine Klausur mit 1,60 EUR Porto zu versehen.
05. Januar | Öffentliches Recht |
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