Personalbedarfsberechnung nach PEBB§Y und PEBB§Y-Fach Bekanntgabe des Ergebnisses der jährlichen Personalbedarfsberechnung

Liebe Besucherinnen und Besucher, 

um den Grad der Transparenz der Personalausstattung an den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu erhöhen, ist bereits im Jahr 2012 entschieden worden, die Ergebnisse der jährlichen Personalbedarfsberechnungen, die sogenannten „PEBB§Y-Zahlen“, zu veröffentlichen. Hieran möchte ich weiter festhalten. 

Die Berechnung des Personalbedarfs der rheinland-pfälzischen Gerichte und Behörden erfolgt mittels der Personalbedarfsberechnungssysteme PEBB§Y (PErsonalBedarfsBerechnungsSYstem) und PEBB§Y-Fach, nachdem die Justizministerkonferenz die Einführung bundeseinheitlicher Personalbedarfsberechnungssysteme sowohl für die ordentliche als auch für die Fachgerichtsbarkeiten beschlossen hat. PEBB§Y stellt ein modernes Personalbedarfsberechnungssystem dar, das in vollem Umfang anerkannten Fachmethoden entspricht und auf die speziellen Bedürfnisse der Justiz zugeschnitten ist. Dass auch alternative Berechnungsmethoden entwickelt wurden, soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden. Allerdings wird PEBB§Y länderübergreifend für vorzugswürdig gehalten, weil es den tatsächlichen Personalbedarf, der für die Erledigung der justiziellen Aufgaben erforderlich ist, möglichst genau auf analytischer Basis abbilden will. Aufgrund der komplexen und breitgefächerten Aufgabengebiete wurde davon abgesehen, die sozialen Dienste, den einfachen Dienst, den Gerichtsvollzieherdienst und die Landesjustizkassen in das System der Personalbedarfsberechnung nach PEBB§Y einzugliedern. Verantwortlich für die Fortführung des Systems ist die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung (sog. „Pensenkommission“), in der alle für die Justiz verantwortlichen obersten Landesbehörden vertreten sind. 

Die Fortschreibung hat im Rahmen einer Vollerhebung auf Beschluss der Justizministerkonferenz für den Bereich der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften im Jahr 2014 stattgefunden. Rheinland-Pfalz war bei dieser Vollerhebung mit drei Erhebungsbehörden beteiligt. Die Personalbedarfsberechnung für die ordentlichen Gerichte und die Staatsanwaltschaften wurde im Jahr 2016 erstmals auf der Grundlage der Fortschreibungsergebnisse durchgeführt. Für die Fachgerichtsbarkeiten hat die entsprechende Erhebung im ersten Halbjahr 2016 stattgefunden. Insgesamt haben sieben rheinland-pfälzische Fachgerichte an dieser Erhebung teilgenommen. 

Zur Berechnung des Personalbedarfs mittels PEBB§Y und PEBB§Y-Fach sind unter anderem folgende Grundlagen erforderlich: 

  • Erhebung der Geschäftszahlen des Vorjahres (geregelt in der jeweiligen Statistikanordnung),
  • Personalübersichten (Ermittlung des Personalbestandes und der Personalverwendung eines Gerichtszweiges und eines Dienstzweiges),
  • Jahresarbeitszeiten der Dienstzweige. 

Der Personalbedarf errechnet sich wie folgt:

Personalbedarf = Menge x Basiszahl
                              Jahresarbeitszeit 

Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen gerundet. 

Die im Rahmen der beiden PEBB§Y-Fortschreibungen 2014 und 2016 von der Firma PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) und den verschiedenen Länderarbeitsgruppen ermittelten durchschnittlichen bundesweiten Bearbeitungszeiten (Basiszahlen) sind länderübergreifend repräsentativ. Sie beruhen auf einer empirisch validen und analytisch gesicherten Grundlage und bilden den Personalbedarf in den unterschiedlichen Laufbahnen und Bereichen ab. Wesentliches Merkmal der Personalbedarfsberechnungen nach PEBB§Y und PEBB§Y-Fach ist die Bewertung der gerichtlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Geschäfte nach ihrer Eingangszahl. Dieses bundeseinheitliche System muss jedoch zwingend landesspezifische Gestaltungsmöglichkeiten beinhalten, da nur auf diese Weise die Ziele des Systems erreicht werden können, nämlich insbesondere eine zuverlässige Berechnung des Personalbedarfs auf Landesebene zu gewährleisten und eine Richtschnur für die Personalzuteilung an einzelne Behörden darzustellen. Die Möglichkeit landesspezifischer Anpassungen stellt sicher, dass die Basiszahlen auch landesintern in uneingeschränktem Umfang repräsentativ sind.  

Die Personalbedarfsberechnung nach PEBB§Y und PEBB§Y-Fach dient der internen Verteilung des durch den Haushaltsgesetzgeber zugestandenen Personals und sorgt für eine gleichmäßige Verteilung des verfügbaren Personals auf die Gerichte und Staatsanwaltschaften. PEBB§Y soll eine Richtschnur für die Personalzuteilung an einzelne Behörden darstellen. Diesbezüglich erscheint eine Typisierung nach Behördengrößen (klein - mittel - groß) nicht praktikabel. Methodisch beruhen sowohl PEBB§Y als auch PEBB§Y-Fach auf durchschnittlichen Gegebenheiten, so dass nicht erwartet werden kann, dass alle örtlichen Besonderheiten einzelner Gerichte und Staatsanwaltschaften im System abgebildet werden. Durchschlagende spezifische Besonderheiten sind daher nicht im Wege von PEBB§Y, sondern bei der individuellen Personalzumessung zu berücksichtigen. Beide Systeme PEBB§Y und PEBB§Y-Fach dienen nicht dazu, die zumutbare Arbeitsbelastung der einzelnen Bediensteten zu bestimmen und eignen sich daher nicht für ein bundesweites Benchmarking. Die Ergebnisse der Personalbedarfsberechnung nach PEBB§Y und PEBB§Y-Fach können nicht die Verpflichtung der Präsidien und Behördenleitungen ersetzen, alle Geschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen und Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Personen zu verteilen. 

Selbstverständlich wird es nicht völlig zu vermeiden sein, dass sich in einzelnen Details Berechnungen ergeben, die als nicht passend oder gar ungerecht empfunden werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass PEBB§Y und PEBB§Y-Fach keine geschlossenen Systeme darstellen, sondern fortschreibungsfähig sind, wie die Erhebungen im Jahr 2014 und 2016 gezeigt haben. Um eine bundesweite Vergleichbarkeit der Besetzungsverhältnisse zu erhalten, erfolgten diese Fortschreibungen einheitlich durch die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung. 

Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse der Personalbedarfsberechnung sind ein wichtiger Erfolg und ein ständiges Ziel von PEBB§Y und PEBB§Y-Fach. Tatsächlich muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass bei allen Übereinstimmungen PEBB§Y und PEBB§Y-Fach nicht unmittelbar vergleichbar sind. Die Deckungsgrade der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften sowie der Fachgerichtsbarkeiten können daher - bei allen gemeinsamen Zielen - nur bedingt miteinander verglichen werden.

Herbert Mertin
Minister der Justiz