Schlichtung und Güterichter
Neben dem klassischen Justizangebot haben sich eine Reihe weiterer Konfliktlösungsalternativen etabliert:
Außergerichtliche Streitschlichtung - Vermittlung statt Entscheidung
In den letzten Jahren ist ein sehr großes Angebot an außergerichtlichen Schlichtungsmöglichkeiten entstanden, das kontinuierlich wächst: Verbraucherzentralen, Handwerkskammern, Ärzte-, Industrie- und Handelskammern, einzelne Wirtschaftszweige wie etwa die Versicherungswirtschaft treten als meist regionale Anbieter auf. Hinzu kommen Freiberufler, z. B. Rechtsanwälte als Mediatoren.
Hinzu kommen staatliche Angebote wie etwa die Schiedsmänner, die im Bereich des § 15a EGZPO (Landesschlichtungsgesetz) die obligatorische Streitschlichtung vor allem in nachbarrechtlichen Streitigkeiten abzudecken haben, aber auch darüber hinaus in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten als Schlichtungsstelle fungieren können.
Die Mediation
Als besondere Ausprägung der außergerichtlichen Streitschlichtung ist die Mediation zu nennen. Die Mediation ist ein klar vom Gerichtsprozess abgegrenztes Verfahren. Der Richter bzw. Schiedsrichter entscheidet den Rechtsstreit, der Mediator unterstützt die Parteien lediglich bei ihren Verhandlungen, ist jedoch selbst nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits befugt. Ziel ist die Förderung und Erarbeitung einer konsensualen Lösung.
Die Teilnehmer einer Mediation erhoffen sich eine für alle Seiten tragbare Lösung, die ohne Verlierer auskommt. Das Ergebnis der Mediation kann auch für zukünftige Situationen Vorbild sein und somit eine gewisse Langzeitwirkung entfalten. Solange alle Parteien (Medianten) vernunftbegabt mit der Konfliktsituation umgehen und auch bereit sind, aktiv an der Gestaltung des Mediationsverfahrens mitzuwirken, kann die Mediation eine gute Alternative zu einem Gerichtsprozess sein.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Seit April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird die sogenannte ADR-Richtlinie („Alternative Dispute Resolution“) der Europäischen Union umgesetzt. Danach sollen Verbrauchern in ganz Europa bei Streitigkeiten mit Unternehmern außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen. Diese staatlich anerkannten Streitbeilegungsstellen müssen bestimmte Anforderungen an Rechts- und Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz sowie an den Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens erfüllen, um als Verbraucherschlichtungsstellen anerkannt zu werden. Das in der Regel für Verbraucher kostenlose Schlichtungsverfahren soll nach Möglichkeit binnen 90 Tagen erledigt werden.
Seit dem 1. Januar 2020 führt die Universalschlichtungsstelle des Bundes auf Antrag von Verbraucherinnen und Verbrauchern Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung durch, wenn eine branchenspezifische Verbraucher-schlichtungsstelle nicht zur Verfügung steht.
Weitergehende Informationen nebst einer Liste der bereits bundesweit zugelassenen Verbraucherschlichtungsstellen finden Sie im Internet unter www.verbraucher-schlichter.de. Dort können Sie auch direkt online einen Antrag einreichen. Eine ausführliche Liste mit Verbraucherschlichtungsstellen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesamts für Justiz unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherstreitbeilegung/Verbraucherschlichtungsstellen/Uebersicht_node.html
Als besonderes Angebot für rheinland-pfälzische Verbraucherinnen und Verbraucher steht zudem der Online-Schlichter als kostenloses Schlichtungsangebot für Streitigkeiten zur Verfügung, denen im Internet zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossene Verträge zugrunde liegen.
Der Güterichter
Am 26. Juli 2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Kraft getreten. Damit tritt das Modell des Güterichters an die Stelle der gerichtsinternen Mediation, die auf der Grundlage des gleichnamigen Landeskonzeptes zwischenzeitlich in großem Umfang bei den ordentlichen Gerichten und auch bei allen Fachgerichtsbarkeiten angeboten wurde.
In anderen Fällen kann das Gericht nach seinem Ermessen den Parteien eines Rechtsstreits die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation vorschlagen oder sie für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten, nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Die Güteverhandlung ist nicht öffentlich. Die Präsidien der Gerichte bestimmen den jeweils zuständigen Güterichter durch den Geschäftsverteilungsplan.
Damit besteht neben der außergerichtlichen einvernehmlichen Konfliktlösung auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Konfliktlösung vor einem Güterichter. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Das Gesetz eröffnet der gerichtlichen Konfliktbeilegung so eine größtmögliche Methodenfreiheit.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es je nach Anforderungsprofil mittlerweile einen bunten Strauß von Möglichkeiten zur Prozessvermeidung gibt. Der Rechtsuchende hat die Wahl, den für sich selbst erfolgversprechendsten Weg zu wählen. Hierbei helfen ihm vor allem die rechtsberatenden Berufe, insbesondere die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Weitere Informationen finden Sie in dem Faltblatt "Schlichten ist besser als Richten".