Adhäsionsverfahren

Grundsätzlich ist der Täter verpflichtet, dem Opfer den durch die Tat verursachten Schaden zu ersetzen und unter Umständen auch Schmerzensgeld zu zahlen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche erfolgt in aller Regel auf dem Zivilrechtsweg. Nach den Regelungen der §§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung (StPO) ist eine Geltendmachung aber auch im Rahmen des Strafverfahrens im sogenannten Adhäsionsverfahren vor dem Strafgericht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob das Strafverfahren vor dem Amtsgericht oder vor dem Landgericht stattfindet. Die Ansprüche können von Verletzten oder ihren Erben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands (§ 403 StPO) auch in Verfahren vor den Amtsgerichten geltend gemacht werden.

Der Antrag kann schriftlich, aber auch mündlich zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten und auch mündlich in der Hauptverhandlung vor Gericht bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Er muss Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten (§ 404 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO). Die Antragstellung hat mit Eingang bei Gericht dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im Zivilrechtsstreit (§ 404 Abs. 2 StPO).

Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ist auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist (§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO).

Auf Antrag der Verletzten oder der Erben einerseits sowie der oder des Angeklagten andererseits nimmt das Gericht einen Vergleich über die Ansprüche, die aus der Straftat erwachsen sind, in das Hauptverhandlungsprotokoll auf (§ 405 Abs. 1 StPO). Erfolgt kein Vergleich, gibt das Gericht einem begründeten Antrag im Urteil statt.

Das Gericht ist befugt, von einer Entscheidung abzusehen, wenn sich der Antrag für eine Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Dabei muss das Gericht die berechtigten Belange der Antragstellerin oder des Antragstellers berücksichtigen. Ein Absehen ist insbesondere dann möglich, wenn die Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde (§ 406 Abs. 1 S. 4 und 5 StPO). Soweit allerdings ein Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht wird, kann nur dann von einer Entscheidung abgesehen werden, wenn der Antrag unzulässig ist oder unbegründet erscheint (§ 406 Abs. 1 S. 6 StPO).

Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten (§ 406b StPO).

Gegen Jugendliche ist das Adhäsionsverfahren unzulässig (§ 81 JGG).