Geldauflagen

Bei den Staatsanwaltschaften des Landes werden Listen geführt, in die gemeinnützige Einrichtungen aufgenommen werden können, die um Berücksichtigung bei der Zuweisung von Geldauflagen nachsuchen.

Eine Aufnahme in diese Liste begründet allerdings keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Geldauflagen und stellt auch keine Empfehlung an die Geldauflagen anordnenden Personen oder Gnadenbehörden dar.

Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Aufnahme in die Liste finden Sie in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2015 "Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren sowie in Gnadensachen". Bei weiteren Fragen können Sie sich an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden.