I.     Es sind mitzubringen: 

1.  DiSammlungen 

a)  „Deutsche Gesetze“ von Habersack/Schönfelde(Loseblattsammlung), mit Ergänzungsband

b„Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“ SartoriuI (Loseblattsammlung) ohne  Ergänzungsband

c) „Landesrecht  Rheinland-Pfalz“, herausgegeben von Hufen/Jutzi/Westenberger, Nomos  Verlagsgesellschaft Baden-Baden   

d)  Arbeitsgesetze, Beck-Texte, dtv 5006 

 

2.  DiKommentare 

a) zum BGB von Grüneberg, nicht die 83. Auflage

b) zur ZPO von Thomas/Putzo 

c) zum StGB von Fischer, nicht die 71. Auflage

d) zur StPO von Meyer-Goßner/Schmitt 

e) zum VwVfG von Kopp/Ramsauer 

f) zur VwGO von Kopp/Schenke 

 

3. zusätzlich:  

a) für das Wahlfach 2 (Medienrecht): 

Fechner/Mayer, Medienrecht, Vorschriftensammlung (C. F. Müller Verlag), 17. oder 18. Auflage

b) für das Wahlfach 4 (Sozialrecht): 

Aichberger, Sozialgesetzbuch, Loseblattsammlung (Beck-Verlag), ohne die 162. Ergänzungslieferung 

c) für das Wahlfach 7 (Steuerrecht): 

Loseblatt-Textausgabe „Steuergesetze“ (Beck-Verlag) ohne die 214. Ergänzungslieferung und Loseblatt-Textausgabe „Steuerrichtlinien“, ohne die 187. Ergänzungslieferung, ein Taschenrechner einfacher Art 

d) füdaWahlfach (Kapitalmarkt- unKapitalgesellschaftsrecht): 

Kapitalmarktrecht (KapMR), Beck-Texte, dtv 5783 

efür das Wahlfach (Kartell-und Wettbewerbsrecht): 

Wettbewerbs- und Kartellrecht, Beck-Texte, dtv 5009, nicht die 46. Auflage 

Die Loseblatt- und Textausgaben deGesetzessammlungen müsse– soweit nichts anderes angegeben ist – audem neuesten Stand sein. 

Die Kommentare sind möglichst in der neuesten Auflage mitzubringen, dazu besteht aber keine Verpflichtung. Die Verwendung einer Vorauflage liegt im alleinigen Risikobereich der Kandidatinnen und Kandidaten. Es darf nur eine Auflage pro Kommentar mitgebracht werden. 

 

II.  Benutzung der Hilfsmittel: 

Es ist nicht gestattet, mit Anmerkungen versehene Gesetzestexte, schriftliche Aufzeichnungen oder juristische Texte – mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittel – in die Prüfungsräume mitzubringen. Einfache Unterstreichungen oder ähnliche Hervorhebungen (z.B. farbige Markierungen) in den zugelassenen Gesetzessammlungen und Hilfsmitteln werden nicht beanstandet. Hingegen sind Randnotizen aller Art (Texte oder §§) nicht erlaubt. Registerfahnen bzw. Griffregister sind – unabhängig davon, ob käuflich erworben oder selbst hergestellt – nur insoweit zulässig, als mit ihnen auf Gesetze als solche (z.B. BGB, VwGO etc.) hingewiesen wird. Unzulässig sind Hinweise auf einzelne Paragraphen (z.B. § 280 BGB oder § 40 VwGO). 

Es ist Sache jeder Kandidatin und jedes Kandidaten, sich einwandfreie Gesetzestexte zu  besorgen. 

Schreibutensilien (Füllfederhalter oder Kugelschreiber sowie unbeschriftetes Papier und ggf. Karteikarten) sind von jeder Kandidatin und jedem Kandidaten selbst mitzubringen.

 

III.  Ordnungsverstöße: 

Täuschungsversuche, die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonstige erhebliche Ordnungsverstöße ziehen die Folgen des § 11 JAPO nach sich. 

 

IV.  Fernbleiben, Nichtablieferung: 

Falls Sie ohne genügende Entschuldigung zur mündlichen Prüfung nicht erscheinen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, vgl. §§ 38 Abs. 1, 10 Abs. 2 JAPO.   

Entschuldigungsgründe sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Eine Erkrankung ist grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, vgl. §§ 38 Abs. 1, 10 Abs. 3 JAPO. Einzelheiten hierzu können Sie auch auf der Homepage des Landesprüfungsamts für Juristen in der Rubrik Zweite juristische Staatsprüfung (siehe Hinweise --> Kompensation von Beeinträchtigungen/Fernbleiben/Atteste) entnehmen. 

 

Die voraussichtlichen Termine der mündlichen Prüfungen finden Sie hier. Die Liste gibt den Stand der Planungen zum 5. März 2024 wieder. Änderungen sind vorbehalten. Eine Aktualisierung der Liste vor Versenden der Ladungen ist nicht vorgesehen.

Sofern Sie sich für die elektronische Anfertigung der Aufsichtsarbeiten entschieden haben, finden Sie die Hinweise hier.

Sofern Sie sich für die handschriftliche Anfertigung der Aufsichtsarbeiten entschieden haben, finden Sie die Hinweise hier.

des Landesprüfungsamtes für Juristen in Rheinland-Pfalz

Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 JAG beginnt die mündliche Prüfung "mit einem freien Vortrag aus Akten". Sie sollen durch den Vortrag zeigen, dass Sie die Befähigung besitzen, nach kurzer Vorbereitung einen entscheidungsreifen Akteninhalt in freier Rede lebendig darzustellen, ihn auf seinen wesentlichen Sachverhalt zurück zu führen, eine praktisch brauchbare Rechtsentscheidung daraus abzuleiten und diese klar und überzeugend zu begründen.

1. Die Aufgabe für den Aktenvortrag wird dem jeweils gewählten Wahlfachbereich entnommen, § 7 Abs. 3 Satz. 3 JAG.

2. Das Aktenstück wird Ihnen am Morgen des Tages der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Zur Vorbereitung des Aktenvortrags stehen Ihnen etwa 90 Minuten zur Verfügung. Dabei können als Hilfsmittel die in den Ladungen für die mündliche Prüfung zugelassenen Gesetzessammlungen und Kommentare benutzt werden. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des von dem Aktenstück erfassten Geschehens sind die gesetzlichen Vorschriften in der Fassung anzuwenden, die in den zugelassenen Gesetzessammlungen abgedruckt sind, soweit sich nicht aus dem Bearbeitervermerk etwas anderes ergibt.

3. Ihre Aufgabe liegt darin, sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen und ein rechtliches Ergebnis zu erarbeiten. In der Regel wird dabei eine Endentscheidung (z.B. Urteil, Anklage, Einstellungsverfügung, Widerspruchsbescheid) vorzuschlagen sein; es kann aber durchaus auch eine sonstige, dem Fortgang der Sache dienliche Maßnahme (z.B. Auflagen- oder Beweisbeschluss) oder das zweckmäßige weitere Vorgehen im Rahmen einer anwaltlichen Fragestellung in Betracht kommen.

4. Der Vortrag ist grundsätzlich in freier Rede zu halten. Er beginnt mit einer gestrafften, auf den Vorschlag ausgerichteten Schilderung des tatsächlichen Geschehens. Das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme braucht an dieser Stelle nicht wiedergegeben zu werden. Gleiches gilt in der Regel für Rechtsansichten der Beteiligten, es sei denn, ihre Mitteilung ist zum Verständnis des Streitstandes erforderlich. An die Sachverhaltsdarstellung schließt sich die rechtliche Würdigung an. Dabei soll der Vorschlag, den Sie für die Behandlung der Sache machen wollen, vorab kurz bezeichnet werden. Zur Begründung des vorgeschlagenen Ergebnisses sind die Ihres Erachtens maßgeblichen rechtlichen Erwägungen zu skizzieren. Formelle Gesichtspunkte sind nur dann zu erörtern, wenn sich insoweit konkrete Probleme stellen. Etwaige Zweifelsfragen sollen angesprochen werden; daran anknüpfende abweichende Lösungsmöglichkeiten brauchen Sie jedoch in Ihrem Vortrag im Allgemeinen nicht weiter zu verfolgen. Der Vortrag endet damit, dass Sie den wesentlichen Inhalt der Entscheidung oder der sonstigen Maßnahme, die sie vorschlagen, formulieren. Falls ein Urteil vorgeschlagen wird, ist der Tenor einschließlich der Nebenentscheidungen im Wortlaut vorzutragen.
Gegebenenfalls kann sich aus dem Bearbeitungsvermerk ein hiervon abweichender Aufbau des Aktenvortrags ergeben.

5. Die zulässige Dauer des Vortrages richtet sich nach den Anforderungen des Aktenstücks. Die Zeit von acht bis zehn Minuten sollte in der Regel nicht überschritten werden. Nach Beendigung des Vortrages können Ihnen Fragen gestellt werden, die z.B. auf klarstellende oder ergänzende Ausführungen hinzielen oder in denen Sie auf alternative Lösungsmöglichkeiten angesprochen werden.

Liebe Zuhörerinnen,
liebe Zuhörer,

die mündlichen Prüfungen der Zweiten juristischen Staatsprüfung finden im November 2023 statt – einzelne Orte entnehmen Sie bitte der Liste (siehe Anlage) –.

Aus organisatorischen Gründen ist eine Teilnahme an einer mündlichen Prüfung der Zweiten juristischen Staatsprüfung nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Bitte verwenden Sie hierfür den folgenden Antrag auf Teilnahme an einer mündlichen Prüfung. ACHTUNG! Bitte laden Sie das Formular immer zuerst auf Ihren PC herunter und öffnen es zum Ausfüllen mit Ihrem PDF-Programm, NICHT jedoch mit einem Internet-Browser und versenden es als E-Mail-Anhang unter Angabe Ihres Namens und Terminwunsches in der Betreffzeile.

Weitere Informationen zum Ablauf erhalten Sie per E-Mail.

1. Kompensation von Beeinträchtigungen:

Gemäß § 6 Abs. 4 JAPO wird schwangeren Bewerberinnen sowie schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag eine Arbeitszeitverlängerung oder ein sonstiger angemessener Ausgleich gewährt. Anderen Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer amtsärztlich festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann ebenfalls ein angemessener Ausgleich gewährt werden.

Zur Kompensation der genannten Beeinträchtigungen kommen beispielsweise Arbeitszeitverlängerungen, eine juristisch nicht ausgebildete Schreibkraft oder in seltenen Fällen die Verwendung eines Computers mit Spracherkennungsprogramm in Betracht.

Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, strenge Anforderungen an die Gewährung von Arbeitserleichterungen zu stellen und diese nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren.

Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen, z.B. Querschnittslähmung oder Blindheit, sollte bereits weit im Vorfeld der Prüfung unter Vorlage geeigneter Unterlagen zur Krankengeschichte beim Landesprüfungsamt für Juristen geklärt werden, welche Erleichterungen gewährt werden können, um eine Kompensation der Behinderung zu erreichen und dies im Rahmen der Prüfungsvorbereitung einzubeziehen.

Sind die in Betracht kommenden Beeinträchtigungen generell vorübergehend und bestehen Therapiemöglichkeiten und Besserungschancen (z. B. Sehnenscheidenentzündung, Verstauchung) wird über Anträge auf Erleichterungen der Arbeitsbedingungen seitens des Landesprüfungsamts für Juristen nur zeitnah vor der in Betracht kommenden Prüfung entschieden, da über die in der Prüfung voraussichtlich vorhandene Behinderung zu befinden ist. Dabei sind aktuelle amtsärztliche Atteste über die vorhandene Behinderung vorzulegen. Hierbei sollen im Regelfall haus- oder fachärztliche Unterlagen bei der amtsärztlichen Untersuchung vorgelegt werden. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt gibt eine aus ärztlicher Sicht betrachtete Einschätzung der Beeinträchtigung und Kompensationsmöglichkeiten ab. Über die tatsächlich zu bewilligende Arbeitserleichterung entscheidet das Landesprüfungsamt für Juristen, wobei Berücksichtigung findet, dass nicht die gesamte Bearbeitungszeit auf das Abfassen der Lösung, sondern ein nicht unerheblicher Teil auf die gedankliche Konzipierung entfällt.

2. Fernbleiben von Prüfungsleistungen:

§ 10 Abs. 3 JAPO sieht vor, dass Entschuldigungsgründe unverzüglich schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen sind. Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung sind durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Geltendmachung von Entschuldigungsgründen ist ausgeschlossen, wenn seit dem versäumten Prüfungstermin oder seit dem Tag der mündlichen Prüfung ein Monat vergangen ist.

Dies hat zur Folge, dass sich Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich nach der versäumten Prüfungsleistung darum kümmern müssen, ihre Erkrankung ärztlich bescheinigen zu lassen. Sind mehrere Untersuchungen und eine längere Zeitspanne nötig, um die in Betracht kommende Prüfungsunfähigkeit aufzuklären, sollte auch dies dem Landesprüfungsamt für Juristen bereits zeitnah mitgeteilt werden, damit Absprachen zu den Dokumentationsanforderungen im Einzelfall getroffen werden können. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich ist.

Ein krankenhausärztliches Attest ist mit einem amtsärztlichen Attest gleichwertig, sofern es einen stationären Krankenhausaufenthalt während der Aufsichtsarbeit/en oder mündlichen Prüfung belegt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend. Zur Erleichterung der amtsärztlichen Untersuchung sollten im Regelfall aussagekräftige haus- oder fachärztliche Unterlagen über die bereits gestellte Diagnose und Befunde über die vorliegende Erkrankung bei der amtsärztlichen Untersuchung vorgelegt werden.

3. Formular für den Krankheitsnachweis:

Das auf der Homepage eingestellte Formular (Formular für den Krankheitsnachweis im pdf-Format) soll ausgedruckt der untersuchenden Ärztin (Haus-, Fach- oder Amtsärztin) oder dem untersuchenden Arzt (Haus-, Fach- oder Amtsarzt) zusammen mit der entsprechenden Ladung des Landesprüfungsamts für Juristen vorgelegt werden, damit die oder der Untersuchende in Kenntnis gesetzt wird, zu welchem Zweck die Begutachtung erfolgen soll.

In Rheinland-Pfalz sind die Gesundheitsämter des jeweiligen Hauptwohnsitzes der Kandidatin oder des Kandidaten für die Untersuchungen zuständig. Liegt der Wohnort außerhalb von Rheinland-Pfalz kann die Zuständigkeit ggf. landesrechtlich abweichend geregelt sein.

Sämtliche Ergebnismitteilungen der Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung II H 23 werden in der 9. KW versendet. Negativbescheide werden mit Postzustellungsurkunde zugestellt, Zulassungsbescheide zur mündlichen Prüfungen werden mit einfachem Brief übermittelt.

Wer bis Dienstag, dem 5. März 2024 keine Mitteilung erhalten hat, kann sich per E-Mail an das Prüfungsamt wenden: lpa@jm.rlp.de.