| Justizvollzug

Fixierungen im rheinland-pfälzischen Justizvollzug

Justizminister Herbert Mertin

In Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018, mit dem die Zulässigkeit der Fixierung von Menschen in psychiatrischen Krankenhäusern von einer richterlichen Genehmigung abhängig gemacht wird, hat das Ministerium der Justiz die Justizvollzugseinrichtungen des Landes angewiesen, dass auch dort Fixierungen von Gefangenen und Sicherungsverwahrten grundsätzlich nur noch nach entsprechender richterlicher Genehmigung vorgenommen werden dürfen.

Hierzu erklärte Justizminister Herbert Mertin in Mainz: „Mit der Anordnung an die Justizvollzugseinrichtungen schaffen wir Rechtssicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugs, aber auch für die Gefangenen bzw. in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten. Fixierungen stellen einen besonders schweren Eingriff in die Freiheit der betroffenen Personen dar. Schon bisher durften sie daher lediglich als letztes Mittel erfolgen, insbesondere um Eigenverletzungen von Gefangenen oder Sicherungsverwahrten zu verhindern. Mit der Anordnung stellen wir sicher, dass die Zulässigkeit der Fixierung zusätzlich von einem unabhängigen Richter überprüft und bestätigt wird.“

Information:

Mit Urteil vom 24. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass in psychiatrischen Krankenhäusern Fixierungen von Patienten grundsätzlich nur nach einer entsprechenden richterlichen Genehmigung erfolgen dürfen. Die Entscheidung betraf unmittelbar aber lediglich die gesetzlichen Regelungen der Länder Baden-Württemberg und Bayern in Bezug auf psychisch kranke Menschen.

 

Auch in rheinland-pfälzischen Justizvollzuganstalten kommt es aber vor, dass Gefangene fixiert werden müssen, weil eine drohende Selbst- oder Eigengefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. Im Jahr 2017 wurden 21 Fixierungen vorgenommen, die sich auf 15 Personen bezogen haben. Im laufenden Jahr 2018 betraf dies in insgesamt acht Fällen sechs Gefangene.

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