| Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts

Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts passiert den Bundesrat – Justizminister Herbert Mertin begrüßt Änderung des Umrechnungsmaßstabs von Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe

Aus Anlass der Feier des Amtswechsels an der Spitze der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Staatsanwaltschaft Koblenz nahm Justizminister Herbert Mertin zu dem zeitgleich im Bundesrat behandelten Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts Stellung: „In Berlin hat das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts heute den Bundesrat passiert. Hierdurch wird unter anderem der Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe geändert. Künftig entsprechen zwei Tagessätze Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Änderung des Umrechnungsmaßstabs, die letztlich auf eine Anregung aus Rheinland-Pfalz zurückgeht, begrüße ich sehr! Bereits im Jahr 2020 hatte ich diese Änderung auf der Justizministerkonferenz vorgeschlagen. Denn ein Tag Freiheitsstrafe wiegt deutlich schwerer als die Einbuße eines Tageseinkommens. Außerdem leistet der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der Regel keinen Beitrag zur Resozialisierung des Betroffenen, belastet aber gleichzeitig die Justizvollzugsanstalten.“
Das Bild zeigt Justizminister Herbert Mertin
Justizminister Herbert Mertin

Im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren lobte Mertin: „In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ein weiteres, sehr praxisrelevantes Thema aufgegriffen, nämlich die Präzisierung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Dadurch sollte es gelingen, passgenauere Einweisungen zu erreichen und die bundesweit begrenzten Plätze in den Entziehungsanstalten effektiver nutzen zu können.“

Das Bundesministerium der Justiz hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren aufgeschlossen gegenüber dem Anliegen der Länder gezeigt, ausreichend Zeit für die technische Umsetzung des geänderten Anrechnungsmaßstabs bei der Ersatzfreiheitsstrafe zu erhalten. „Für dieses Entgegenkommen bin ich dankbar. So sind weiterhin geordnete Vollstreckungsverfahren möglich, und es werden Fehler durch händische Änderungen vermieden.“, schloss Mertin in Koblenz.

 

Information:

Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts bezweckt die Anpassung des Sanktionenrechts des StGB an aktuelle Entwicklungen. Zugleich sollen dabei die Resozialisierung und Prävention sowie der Schutz vor Diskriminierungen gestärkt werden. Hierzu sind im Wesentlichen in den folgenden sechs Bereichen Änderungen vorgesehen:

1) Ersatzfreiheitsstrafe

Der Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe in § 43 StGB wird so geändert werden, dass zukünftig zwei Tagessätze Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen.

2) Strafzumessung bei „Hassdelikten“ gegen Frauen und LSBTI-Personen

In die Liste der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigenden Umstände werden „geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als weitere Beispiele für menschenverachtende Beweggründe und Ziele aufgenommen.

3) Auflagen und Weisungen

Bei der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56c Abs. 2 StGB-E), der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59a Abs. 2 Satz 1 StGB-E) und der Einstellung des Verfahrens unter Auflagen und Weisungen (§ 153a Abs. 1 Satz 2 StPO-E) wird die Möglichkeit einer Therapieweisung ausdrücklich normiert und bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt zusätzlich die Anordnung von „sonst gemeinnützigen Leistungen“, insbesondere also einer Arbeitsauflage, ermöglicht. Durch § 59a Abs. 2 Satz 2 StGB-E wird zudem geregelt, dass das Gericht dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen kann, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen.

4) Maßregelrecht: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB

Im Recht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden die Gesetzesvorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die im Auftrag von Gesundheits- und Justizministerkonferenz den Novellierungsbedarf bei den Regelungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt geprüft hat, umgesetzt. Sie haben das Ziel, die Unterbringung wieder stärker auf wirklich behandlungsbedürftige und -fähige Täterinnen und Täter zu fokussieren und so zur Entlastung der Entziehungsanstalten - zumindest im Sinne eines Abbremsens des langjährigen Anstiegs der Unterbringungszahlen - beizutragen.

5) Änderung in § 40 Abs. 2 StGB (Verhängung [der Geldstrafe] in Tagessätzen)

Durch eine Änderung in § 40 Abs. 2 StGB soll unter anderem die obergerichtliche Rechtsprechung kodifiziert werden, wonach es geboten ist, bei der Berechnung der Tagessatzhöhe für Personen, deren Einkommen sich nahe am Existenzminium bewegt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen.

6) Änderung im Strafanwendungsrecht (§ 5 StGB)

Durch eine Änderung im Strafanwendungsrecht Hierdurch wird nach Auslaufen des deutschen Vorbehalts zu Artikel 44 der Istanbul-Konvention § 5 StGB (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug) dahingehend erweitert, dass bei den nach den Artikeln 36, 37, 38 und 39 der Istanbul-Konvention umschriebenen Straftaten deutsches Strafrecht bei einer Tatbegehung im Ausland auch dann unabhängig vom Recht des Tatorts gilt, wenn der Täter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

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