Mit dem nun vom Bundestag beschlossenen 3. Opferrechtsreformgesetz nimmt eine Initiative aus Rheinland-Pfalz gesetzliche Gestalt an:
Besonders schutzwürdige Verletzte können sich künftig des Beistands einer Psychosozialen Prozessbegleitung bedienen. Dem Psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein. Zusätzlich wird ein eigenes Gesetz die Grundsätze der Psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters regeln.
„Ich begrüße es, dass sich die Psychosoziale Prozessbegleitung nun weiter gesetzlich konkretisiert. Ich halte es für erforderlich und sinnvoll, dass die Ausgestaltung in einem eigenen Gesetz geregelt wird. Rheinland-Pfalz setzt sich bereits seit Jahren dafür ein, dass Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten die emotionale und psychologische Unterstützung im Strafverfahren erhalten, die sie benötigen. Die bisherigen Erfahrungen in den Ländern zeigen, dass eine professionelle Begleitung die erheblichen Belastungen, die ein Strafverfahren mit sich bringt, deutlich reduzieren kann. Mit der gesetzlichen Verankerung der Psychosozialen Prozessbegleitung wird ein weiterer Schritt zur Besserstellung von Opfern im Strafverfahren gemacht“, betonte Justizminister Robbers.
Bereits 2012 hatte sich die Justizministerkonferenz auf Initiative von Rheinland-Pfalz mit der Psychosozialen Prozessbegleitung befasst. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Federführung von Rheinland-Pfalz erarbeitete daraufhin einheitliche Kriterien für die Psychosoziale Prozessbegleitung und die Weiterbildung zum Prozessbegleiter. Auf Basis der Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe hatte Rheinland-Pfalz der Justizministerkonferenz im Juni 2014 einen Vorschlag für die Etablierung von Mindeststandards für die psychosoziale Prozessbegleitung vorgelegt.
Die Hochschule Koblenz hat inzwischen in Absprache mit dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Fortbildung konzipiert, die nach Auffassung aller Bundesländer die Voraussetzungen an eine qualifizierte Weiterbildung erfüllt. Die Hochschule bietet seit Ende September 2015 einen mehrmonatigen Kurs an.
„Rheinland-Pfalz versteht sich weiter als Motor der Psychosozialen Prozessbegleitung. In die Ausgestaltung des Gesetzes zur Psychosozialen Prozessbegleitung werden die hier entwickelten Maßstäbe für eine qualifizierte Fortbildung maßgeblich einfließen. Wir werden weiter dazu beitragen, dass sich die Situation der Opfer von Straftaten nachhaltig verbessert“, erklärte Robbers.
Hintergrund
Die unter Federführung von Rheinland-Pfalz erarbeiteten Mindeststandards definieren den Begriff der Psychosozialen Prozessbegleitung, zählen die wichtigsten Zielgruppen und deren Zielsetzung auf. Außerdem geben sie ein Mindestmaß an Grundsätzen, Leistungen und Qualifikationsanforderungen vor. Daneben wurden Mindeststandards für eine spezifische Weiterbildung entwickelt, deren Abschluss alle Psychosozialen Prozessbegleiter neben einem qualifizierten Abschluss im Bereich Sozialpädagogik, Psychologie o.ä. vorweisen müssen. Die Mindeststandards sind in das 3. Opferrechtsreformgesetz eingeflossen. In der Gesetzesbegründung wird mehrfach darauf verwiesen.