In der heutigen Sitzung des Bundesrates in Berlin wurde unter anderem auch über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des anwaltlichen Berufsrechts beraten. Dieser wird von der Landesregierung im Wesentlichen unterstützt, begegnet in einzelnen Punkten aber auch Kritik.
Justizminister Herbert Mertin erklärte daher in der Plenarsitzung des Bundesrats in Berlin: „Aus dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung möchte ich zwei Punkte herausgreifen, die aus der Sicht des Landes Rheinland-Pfalz nicht bzw. in dieser Form nicht mitgetragen werden können und daher geändert werden müssen.
Erstens: Die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sich mit allen Personen, die einen freien Beruf ausüben, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden, begegnet erheblichen Bedenken. So dürfte sich die tatsächliche Einhaltung der anwaltlichen Grundpflichten durch Personen, die in ihrem eigentlichen Beruf keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen, als problematisch erweisen. Zudem besteht die Gefahr, dass die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten durch die Rechtsanwaltskammern im Einzelfall nicht hinreichend wirksam kontrolliert werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist einer Erweiterung der Soziierungsmöglichkeiten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf freie Berufe zu begrenzen, die unter der Berufsaufsicht einer Berufskammer stehen, einer strengen Pflicht zur Verschwiegenheit unterfallen und zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Zweitens: Die Bundesrechtsanwaltskammer ist die Dachorganisation der 28 Rechtsanwaltskammern in der Bundesrepublik Deutschland. Dementsprechend hat jede Rechtsanwaltskammer nach der geltenden Rechtslage in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer eine Stimme.
Mit der nach dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung der Stimmverteilung in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in Abhängigkeit zur Mitgliederzahl der Kammern würde ohne zwingende Notwendigkeit eine über Jahrzehnte hinweg bewährte Stimmverteilung in der Hauptversammlung aufgegeben. Hierdurch würde den kleineren Kammern eine Mehrheitsfindung erheblich erschwert und deren Mitspracherecht ernstlich gefährdet werden. Die vorgesehene Änderung der Stimmverteilung in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer ist daher nachdrücklich abzulehnen!“