| Aktuelle Debatte im Landtag: „Recht und Gesetz gelten auch im digitalen Raum – Der Rechtsstaat ist im Netz gefordert“

Justizminister Herbert Mertin: Bei der strafrechtlichen Verfolgung der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener an die Angehörigen denken – das Strafantragserfordernis überprüfen!

Justizminister Herbert Mertin

Ausgangspunkt für die Anregung des Justizministers Herbert Mertin ist die Tötung der Polizeianwärterin und des Polizeibeamten am 31. Januar 2022 auf einer Landstraße im Kreis Kusel bzw. die erschreckenden Reaktionen darauf im Netz. In sozialen Netzwerken wurden die Tat und die Beschuldigten regelrecht gefeiert und die Opfer verhöhnt. Solche Äußerungen können strafbar sein, wenn es sich um die Billigung von Straftaten gemäß § 140 des Strafgesetzbuchs (StGB) oder die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB handelt. Je nach Inhalt des Kommentars kommt auch eine Strafbarkeit nach § 111 StGB in Betracht, der das öffentliche Auffordern zur Begehung einer Straftat unter Strafe stellt.

Im Fall von § 189 StGB kann die Tat - abgesehen von der Verunglimpfung von Opfern der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft - aber nach geltendem Recht grundsätzlich nur verfolgt werden, wenn ein Strafantrag der nächsten Angehörigen vorliegt. Dies bedeutet, dass sie gefragt werden müssen, ob sie als Partner oder Eltern einen Strafantrag bezüglich der konkreten verunglimpfenden Äußerung stellen. Dies ist in den ohnehin schweren Stunden, die sie durchleiden, eine weitere Belastung, die ihnen erspart bleiben sollte.

„Die Angehörigen sollten diese menschenverachtenden Kommentare nicht zur Kenntnis nehmen müssen, um zu entscheiden, ob diese strafrechtlich verfolgt werden sollen“, forderte Mertin. „Wir könnten die Angehörigen schützen, wenn die Möglichkeit bestünde, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen wie diesem von Amts wegen ermitteln kann, indem sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Denkbar wäre auch, die Strafantragsberechtigung des Dienstvorgesetzten über das aktive Dienstverhältnis hinaus auf Fälle des § 189 StGB zu erweitern.“

Information

Die Ermittlungen zu Resonanzstraftaten werden von einer Ermittlungsgruppe des Landeskriminalamtes „Hate Speech“ unter der Leitung der Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz geführt. Sie soll Hasskommentare im Netz aufspüren, deren Urheber möglichst schnell identifizieren, damit strafrechtlich relevante Äußerungen verfolgt und geahndet werden können- Die Ermittlungsgruppe hat einen Tag nach der Tat – am 1. Februar 2022 – ihre Arbeit unter Mithilfe des Bundeskriminalamtes, und zwar der dortigen Zentralen Meldestelle Internet, aufgenommen.

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