| Justizministerkonferenz

Justizminister Herbert Mertin: „Bürgernahe Amtsgerichte stärken – insbesondere durch Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für Amtsgerichte auf 8.000 Euro“ „Rechtssicherheit im Gewerbemietrecht durch Neuregelung des Schriftformerfordernisses schaffen“

Unter Beteiligung von Justizminister Herbert Mertin fand gestern und heute in Berlin die 94. Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt.
Justizstaatssekretär Dr. Matthias Frey und Justizminister Herbert Mertin auf der 94. Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Berlin
Justizstaatssekretär Dr. Matthias Frey und Justizminister Herbert Mertin

 

Dort beschlossen die 16 Bundesländer unter anderem auf Vorschlag von Justizminister Herbert Mertin, dass der Zuständigkeitsstreitwert für Amtsgerichte zeitnah auf 8.000 Euro angehoben werden soll. Des Weiteren sollen bei den Amts- und Landgerichten streitwertunabhängige Zuständigkeiten für bestimmte Sachgebiete begründet werden. Grundlage für den Vorschlag sind die Ergebnisse der von Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg geleiteten Arbeitsgruppe „Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte“. Hierzu erklärte Justizminister Mertin: „Durch die Anhebung der Streitwertgrenze auf 8.000 Euro und die Einführung streitwertunabhängiger Sonderzuständigkeiten sollen die bürgernahen Amtsgerichte gestärkt werden. Die Anhebung der Streitwertgrenze ist geradezu überfällig: Sie ist zuletzt im Jahr 1993 auf 10.000 DM, mit der Einführung des Euro auf 5.000 Euro gerundet, angehoben worden. Seitdem liegt die Teuerungsrate bei über 60 %! Angesichts der mit einer Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts verbundenen organisatorischen und personalwirtschaftlichen Folgen eine Zuständigkeitsstreitwerterhöhung sollte diese erst nach Ablauf einer gewissen Übergangsphase in Kraft treten.“

Darüber hinaus baten die Bundesländer auf Vorschlag von Rheinland-Pfalz den Bundesminister der Justiz, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Anpassung einer infolge einer nachträglichen Streitwertänderung rechnerisch „unrichtig“ gewordenen Kostengrundentscheidung nach Rechtskraft der Entscheidung ermöglicht. Dies ist bislang nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht möglich, was zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten führt.

Ein weiteres Thema der Konferenz war – ebenfalls auf Vorschlag von Justizminister Mertin - das Schriftformerfordernis bei befristeten Mietverträgen im Gewerbemietrecht (§ 578 Abs.1 iVm § 550 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) In der Regel werden im Gewerbemietrecht befristete Mietverträge mit möglichst langen Laufzeiten abgeschlossen, weil häufig erhebliche Investitionen in die Mietobjekte erforderlich sind. Bei Mietverträgen, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, muss die Schriftform eingehalten werden. Dies betrifft nicht nur den Abschluss des Ausgangsmietvertrages, sondern auch nachträgliche Vereinbarungen bezüglich vertragswesentlicher Bestandteile wie der Vertragslaufzeit oder der Höhe der Miete. Auch Anlagen wie etwa Planskizzen zur Beschreibung der Mietfläche oder Baubeschreibungen müssen schriftlich in den Vertrag einbezogen werden. Wird die Schriftform auch nur in einem dieser vertragswesentlichen Teile nicht gewahrt, gelten die Mietverträge als für unbestimmte Zeit geschlossen mit der Folge, dass sie nach den gesetzlichen Vorschriften in § 580a BGB ordentlich kündbar sind.

Hierzu erklärte Mertin: „Das Schriftformerfordernis im Gewerbemietrecht vermittelt heute keinen Erwerberschutz mehr, sondern führt zu einem wirtschaftlichen Risiko für die Vertragsparteien und potentiellen Erwerber. So kann beispielsweise ein Mieter einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis – der sich bei umfänglichen und langjährigen Gewerbemietverträgen mit diversen Nachträgen fast immer finden lässt – nutzen, um beispielsweise bei sonst drohendem Leerstand den Vermieter zu einer Mietzinsreduzierung zu bewegen. Umgekehrt kann ein Vermieter die Kündigungsmöglichkeit nutzen, um einen unliebsamen Mieter zu kündigen. Diese Rechtsunsicherheit hemmt Investitionen in Mietobjekte und schadet damit der Wirtschaft. Vor diesem Hintergrund bedarf es dringend einer Neuregelung. Ich hoffe, dass sich der Bundesgesetzgeber dieser bald annimmt.“

Information:

Unter jährlich wechselndem Vorsitz eines Bundeslandes finden jeweils im Frühjahr und im Herbst Konferenzen der Justizministerinnen und Justizminister statt. Die Konferenz ist ein wichtiges Forum für neue Ideen und Innovationen auf dem Gebiet der Rechtspolitik und dient der Koordination und Abstimmung der justiz- und rechtspolitischen Vorhaben der Länder. Die in der Justizministerkonferenz gefassten Beschlüsse haben zwar keinen Rechtssetzungscharakter, von ihnen können aber maßgebliche Impulse für die rechtspolitische Entwicklung in Deutschland und Europa ausgehen. In diesem Jahr führt Berlin den Vorsitz.

Nach § 23 Nr.1 GVG umfasst die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5.000 €, soweit keine streitwertunabhängige Zuständigkeit besteht. Diese Wertgrenze besteht im Wesentlichen unverändert seit dem Jahr 1993, als mit Wirkung vom 1. März 1993 der Wert auf 10.000 DM angehoben wurde. Mit der Einführung des Euro wurde dieser Betrag lediglich auf 5.000 € gerundet.

§ 578 BGB

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

§ 550 BGB

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

 

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