| Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

Justizminister Herbert Mertin: „Der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof ist vor Rechtsstaatsfeinden geschützt!“

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Justizminister Herbert Mertin

Der Bundesrat hat heute den Weg für ein Gesetz zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts freigemacht. In Rheinland-Pfalz sieht die Landesverfassung bereits seit vielen Jahren Mechanismen vor, um das höchste Gericht des Landes vor rechtsstaatsfeindlicher Einflussnahme zu schützen.

Justizminister Herbert Mertin: „Die Diskussion über eine Absicherung des Verfassungsgerichts gegen Feinde unseres Rechtsstaats ist in Rheinland-Pfalz nicht neu. Bereits im Jahr 2000 haben wir elementare Grundsätze unseres Verfassungsgerichtshofs in der Landesverfassung verankert. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit bei der Wahl der Richterinnen und Richter durch den Landtag sorgt für einen breiten demokratischen Konsens bei der Besetzung. Zudem sichert unsere Verfassung die Arbeitsfähigkeit des Gerichts im Fall von Wahlblockaden, indem die Richterinnen und Richter ihre Geschäfte bis zur Neubesetzung fortführen. In Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, Professor Lars Brocker, bin ich davon überzeugt, dass diese und weitere Regelungen unser höchstes Gericht für rechtsstaatliche Herausforderungen wappnen.“

„Wer mit Blick auf Entwicklungen in Polen und Ungarn die ernstzunehmende Sorge hat, die Politik könnte den Richterinnen und Richtern hierzulande im Einzelnen vorschreiben, wie sie zu arbeiten haben, dem kann ich außerdem versichern: Mit dem Grundgesetz und unserer Landesverfassung, die die richterliche Unabhängigkeit verbürgen, wären solche Vorgaben noch nie vereinbar gewesen. Wir müssen uns aber auch klarmachen, dass kein Gesetz und keine Vorschrift gegen alle Unwägbarkeiten absichern kann. Mindestens genauso wichtig ist es, dass wir unsere demokratischen Grundsätze leben und verteidigen. Diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe dürfen wir in der aktuellen Debatte nicht vergessen!“, so Mertin weiter.

Zum heutigen Beschluss des Bundesrats erklärte der Justizminister: „Ich begrüße es ausdrücklich, dass wir uns heute auf eine Grundgesetzänderung einigen konnten, mit der wir nun auch das Bundesverfassungsgericht besser schützen. Zu bedauern ist allerdings, dass der Bundestag die Forderung der Länder ignoriert hat, diesen ein Mitspracherecht bei künftigen Änderungen des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht zu geben. Die Hälfte der Mitglieder des Gerichts wird vom Bundesrat, also von den Ländern, gewählt. Die Organisation des Gerichts betrifft daher das Interesse der Länder ebenso wie das des Bundes. Wichtiger noch: Ein Zustimmungserfordernis zugunsten des Bundesrats hätte eine zusätzliche Hürde für Verfassungsfeinde bedeutet. Diese Chance wurde verpasst. Gleichwohl haben die Länder der Grundgesetzänderung heute zugestimmt und sind damit ihrer rechtsstaatlichen Verantwortung nachgekommen. Der Bundestag aber ist seiner Verantwortung in diesem Fall leider nicht vollständig gerecht geworden.“

 

Information:

Die Verfassung für Rheinland-Pfalz regelt in Artikel 134 unter anderem, dass die Wahl der Mitglieder des Gerichts mit einer Zweidrittelmehrheit im Landtag erfolgt. Die Amtszeit der Richterinnen und Richter ist zudem auf sechs Jahre festgelegt, eine Wiederwahl nur einmal zulässig. Die Amtszeit kann daher nicht ohne Verfassungsänderung verkürzt oder verlängert werden, um Einfluss auf die Besetzung des Gerichts zu nehmen. Schließlich sieht Artikel 134 der Landesverfassung vor, dass die Richterinnen und Richter auch nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte solange fortführen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wurde. Damit wird verhindert, dass das Gericht mit politisch motivierten Wahlblockaden arbeitsunfähig gemacht wird.

Artikel 134 der Verfassung für Rheinland-Pfalz lautet vollständig:

(1) Es wird ein Verfassungsgerichtshof gebildet.

(2) Er besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzendem, aus drei weiteren Berufsrichtern und aus fünf weiteren Mitgliedern, die nicht die Befähigung zum Richteramt haben müssen (ordentliche Mitglieder). Ferner gehören ihm der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts als Vertreter des Vorsitzenden, drei weitere Berufsrichter sowie fünf weitere Mitglieder, 183 Artikel 132 LV die nicht die Befähigung zum Richteramt haben müssen, als Vertreter der ordentlichen Mitglieder an (stellvertretende Mitglieder). 

(3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts, werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers fort. Die Wahl soll frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers erfolgen.

(4) Die nach Absatz 3 zu wählenden berufsrichterlichen Mitglieder werden aus einer Liste gewählt, die mindestens die doppelte Zahl der zu Wählenden enthält und die der Präsident des Oberverwaltungsgerichts aufstellt. Die übrigen zu wählenden Mitglieder dürfen weder dem Landtag noch der Landesregierung angehören.

(5) Die Geschäfte des Verfassungsgerichtshofs werden beim Oberverwaltungsgericht geführt.

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