Der Rechtsausschuss des Bundesrats hat heute über den Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der Hauptverhandlung beraten. Mit diesem Gesetz möchte der Bundesgesetzgeber erreichen, dass ein verlässliches, objektives und einheitliches Mittel für die Aufbereitung der Hauptverhandlung in Strafsachen zur Verfügung steht. Hierzu soll die Hauptverhandlung vor den Landgerichten in erster Instanz und vor den Staatsschutzsenaten bei den Oberlandesgerichten in Ton aufgezeichnet werden. Anschließend soll diese Aufzeichnung in ein Transkript, also eine Verschriftlichung jedes einzelnen gesprochenen Worts, umgewandelt und den Prozessbeteiligten zur Verfügung gestellt werden.
„Eines solchen Transkripts bedarf es nicht, um die Ziele des Gesetzgebers zu erreichen“, erklärte Justizminister Herbert Mertin. Er führte hierzu aus: „Wenn es eine Tonaufnahme der Hauptverhandlung gibt, steht bereits ein unverfälschtes und authentisches Dokument zur Verfügung. Dies ist zum Nachweis des in der Verhandlung gesprochenen Wortes deutlich geeigneter als ein automatisiert hergestelltes Transkript, das selbst bei deutlicher und dialektfreier Aussprache eine Fehlerquote von 5 bis 10 Prozent aufweist. Streitigkeiten über die Richtigkeit der Niederschrift sind vorprogrammiert und verzögern das Verfahren unnötig.“
„Der Verzicht auf ein Transkript bringt für alle Verfahrensbeteiligten den Vorteil mit sich, dass eine aufwändige Kontrolle oder Korrektur des Transkripts entfällt. Dies spart nicht nur erhebliche Kosten für die Justizverwaltungen und die Anwaltschaft. Der Verzicht lässt allen Beteiligten mehr Zeit, um sich auf das Wesentliche, nämlich die Aufklärung der Tatvorwürfe in der Hauptverhandlung, zu konzentrieren. Mit unserem heutigen Änderungsantrag bitte ich deshalb den Gesetzgeber um eine Prüfung, ob es der Anfertigung des Transkripts überhaupt bedarf. Steht die Tonaufnahme der Verhandlung den Verfahrensbeteiligten zur Verfügung, ist dem Ziel des Gesetzes bereits auf eine einfachere und kostengünstigere Art und Weise Genüge getan“, erklärte Justizminister Herbert Mertin abschließend.
Mit einer Prüfbitte setzt sich Minister Mertin zudem für einen besseren strafrechtlichen Schutz der Aufzeichnung von Opfervernehmungen ein. Nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf wäre gemäß § 353b Nr. 4 b) StGB eine unbefugte Weitergabe von Aufzeichnungen aus einer Hauptverhandlungen oder aus dem Ermittlungsverfahren nur dann strafbar, wenn durch die Weitergabe eine Person einer Gefahr für Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt werden könnte. Justizminister Herbert erklärte hierzu: „Gerade die Vernehmung der Opfer von Sexualstraftaten ist für diese eine ganz erhebliche Belastung. Müssen die Opfer befürchten, dass Aufzeichnungen hiervon straflos unbefugt an Dritte weitergegeben werden können, selbst wenn die Gefahr besteht, dass diese Aufnahmen genutzt werden, um die Opfer gezielt zu diffamieren und herabzuwürdigen, kann dies zu einer weiteren Traumatisierung führen. Zudem rechne ich nicht damit, dass die Opfer in einer solchen Situation unbefangen aussagen werden. Ich bitte den Gesetzgeber deshalb um eine Prüfung, wie der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Opfer – zum Beispiel durch eine Ausweitung der Strafbarkeit der unbefugten Weitergabe - sichergestellt werden kann.“