| Justizministerkonferenz

Justizminister Mertin: Informationsdefizite zwischen Behörden bei Abschiebungsentscheidungen müssen vermieden werden!

Das Bild zeigt Justizminister Herbert Mertin und Bundesjustizministerin Dr. Katarina Barley.
Das Bild zeigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Justizministerkonferenz.

Anlässlich der heutigen Justizministerkonferenz in Berlin äußerte Justizminister Herbert Mertin: „Wenn über die Abschiebung eines Gefährders zu entscheiden ist, müssen der Ausländerbörde alle relevanten Fakten zur Verfügung stehen. Dazu zählt auch die Tatsache der Anklageerhebung oder ein bestehender Haftbefehl. Die Justizministerkonferenz hat deshalb auf Vorschlag von Rheinland-Pfalz beschlossen, eine entsprechende Anpassung des Aufenthaltsgesetzes voranzubringen.“

Nach § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann ein Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Die Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind hierfür von besonderer Relevanz. Die derzeitige Gesetzeslage sieht in § 87 Abs. 4 AufenthG jedoch vor, dass den zuständigen Ausländerbehörden ausschließlich Verfahrenseinleitungen und Verfahrensabschlüsse in Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer mitzuteilen sind. Nr. 42 der Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) konkretisiert diese Mitteilungspflicht.

Für die Mitteilung anderer wesentlicher Verfahrensabschnitte wie die Erhebung der öffentlichen Klage oder den Erlass eines Haftbefehls fehlt derzeit eine gesetzliche Ermächtigung. Diese muss aufgrund des mit der Datenweitergabe verbundenen Grundrechtseingriffs erst geschaffen werden.

Hierzu erklärte Mertin: „Entscheidungsrelevante Tatsachen im Sinne des § 58a AufenthG können sich für die Ausländerbehörde insbesondere aus einer Anklage oder einem Haftbefehl ergeben. Denn dadurch wird belegt, dass ein hinreichender oder sogar dringender Verdacht einer Straftat gegen die betroffene Person besteht. Aus den Feststellungen zum dringenden Tatverdacht bzw. zu den Haftgründen, aber auch aus den Angaben zur Person oder zum Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, die in einer Anklage grundsätzlich vorhanden sind, können sich wertvolle Hinweise dafür ergeben, ob von dem betroffenen Ausländer erhebliche Gefahren im Sinne des § 58a Aufenthaltsgesetz ausgehen. Dies gilt in besonderer Weise, wenn gegen einen ausländischen ‘Gefährder‘ Ermittlungsverfahren wegen Staatsschutzdelikten geführt werden.“

Eine Änderung von Nr. 42 MiStra setzt eine entsprechende spezialgesetzliche Ermächtigung für die Mitteilung von Anklageerhebungen und Haftbefehlen an die Ausländerbehörden voraus. Für eine solche Ergänzung des AufenthG hatte sich der MiStra-Ausschuss der Justizministerkonferenz ausgesprochen, der von dieser im Juni 2017 – ebenfalls auf Initiative von Rheinland-Pfalz - mit einer Überprüfung beauftragt worden war.

„Die Änderung der aufenthaltsgesetzlichen Regelungen fällt in die Zuständigkeit der Bundesregierung, konkret in die des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Es liegt nun in der Hand des Bundesinnenministers, zeitnah für diese sinnvolle gesetzliche Anpassung zu sorgen“, so Mertin abschließend.

 

 

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