In der heutigen Orientierungsdebatte im Mainzer Landtag regte Justizminister Herbert Mertin an zu überprüfen, ob kommunale Amts- und Mandatsträger wie Landräte, Bürgermeister und Mitglieder der Gemeinderäte besser strafrechtlich geschützt werden sollten.
„Eine lebendige Demokratie lebt vom Mitmachen der Bürgerinnen und Bürger, gerade vor Ort in den Städten und Gemeinden. Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und alle, die sich im Sinne des Gemeinwesens kommunal engagieren, verdienen unseren Respekt. Nicht zuletzt wegen zunehmender verbaler Übergriffe – nicht nur, aber vor allem im Internet – wird es immer schwieriger, genügend geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu einer Kandidatur zu bewegen. Wir sollten daher prüfen, ob aus der ‚analogen Welt‘ herrührende Regelungen im Strafrecht einer Anpassung an unsere immer digitaler werdende Gesellschaft bedürfen, so auch bei schweren Beleidigungen und Verleumdungen gegenüber kommunalen Amts- und Mandatsträgern. Denkbar ist eine Klarstellung in § 188 des Strafgesetzbuches in diesem Sine“, so Mertin in seiner Rede vor dem Plenum.
Hintergrund: |
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§ 188 des Strafgesetzbuches lautet: „§ 188 StGB – Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ Nach dem überwiegenden derzeitigen Verständnis der Norm schützt diese lediglich Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen sowie Abgeordnete des Bundestages und der Landtage, nicht aber kommunale Amts- und Mandatsträger wie Landräte, Bürgermeister und Mitglieder der Gemeinderäte. |