Der Landtag hat in seiner heutigen Sitzung mehrere Änderungen des Landesjustizvollzugsgesetzes, des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes und des Landesjugendarrestvollzugsgesetzes beschlossen.
„Ich freue mich, dass der Landtag die Möglichkeit des laufenden Gesetzgebungsverfahrens nutzten konnte, um Regelungen zur Fixierung von Gefangenen im Justizvollzug gesetzlich zu verankern“, erkläre Justizminister Herbert Mertin am Rande der heutigen Plenarsitzung in Mainz. Künftig ist für nicht nur kurzfristige Fixierungen die Genehmigung des Amtsgerichts erforderlich, in dessen Bezirk die betroffene Anstalt liegt: „Fixierungen stellen einen besonders schweren Eingriff in die Freiheit der betroffenen Personen dar. Mit der gesetzlichen Regelung folgt das Land den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und schafft als erstes Land überhaupt eine konkrete gesetzliche Regelung. Damit schaffen wir Rechtssicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugs, aber auch für die Gefangenen bzw. in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten.“
Mertin weiter: „Ich bin davon überzeugt, dass wir mit dem vorgelegten Gesetz zahlreiche Verbesserungen in der Ausgestaltung unseres Justizvollzugs erzielen werden. In der Praxis des Justizvollzugs wurde Änderungsbedarf an verschiedenen Stellen festgestellt, dem wir nun mit dem Gesetz Rechnung tragen.“
Im Fokus der Neuregelungen stehen daher diverse Anregungen und fachliche Empfehlungen aus der Praxis. Ein Baustein praxisorientierter Regelungen ist eine maßvolle und situationsangemessene Reduzierung der umfassenden Planungs- und Dokumentationspflichten. Dies betrifft etwa Gefangene, die lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, weil sie eine ihnen auferlegte Geldstrafe nicht bezahlt haben. Aufgrund der häufig geringen Haftzeiten erscheint in diesen Fällen ein ausführlicher Vollzugs- und Eingliederungsplan nicht sinnvoll. Mit der Neuregelung werden die Bediensteten des Justizvollzugs entlastet und gewinnen zugleich mehr Zeit für die Betreuung der Gefangenen.
Die Einführung von generellen Sicherheitsüberprüfungen bei Personen, die Gefangene, Untergebrachte oder Arrestierte religiös betreuen, ist ein weiteres Ziel der Neuregelungen. Zunehmenden Radikalisierungstendenzen und der daraus resultierenden Bedrohungslage soll damit frühzeitig entgegengewirkt werden.
Eine weitere Änderung betrifft eine klarstellende Regelung der Abwägungskriterien für Entscheidungen über die Unterbringung im offenen Vollzug und die Gewährung von Lockerungen, um die Handlungssicherheit der Vollzugsbediensteten zu erhöhen. Es wird im Gesetz nochmals betont, dass in einem auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichteten Vollzug dem Verhalten und der Entwicklung der Gefangenen und Untergebrachten während der Haft größeres Gewicht zukommt als den Umständen, die bereits Gegenstand der Verurteilung waren.
Schließlich wird durch das Gesetz ein sogenanntes „Eingliederungsgeld“ eingeführt. Damit erhalten Gefangene und Untergebrachte die Möglichkeit, freiwillig Geld für Ausgaben zur Vorbereitung und Erleichterung der Eingliederung anzusparen und es bereits vor der Entlassung für konkrete Ausgaben zur Vorbereitung ihrer Eingliederung zu verwenden. Das Eingliederungsgeld wird nicht pfändbar sein.