| Islamische Seelsorge im Justizvollzug

Mertin: Zugang der Religionsgemeinschaften zu Justizvollzugseinrichtungen ist verfassungsrechtlich garantiert

Justizminister Herbert Mertin

„Wir müssen darauf achten, dass wir das Thema Radikalisierung mit dem der islamischen Seelsorge im Justizvollzug nicht vermischen“, äußerte Justizminister Herbert Mertin anlässlich der heutigen Plenumssitzung im Mainzer Landtag. „Insbesondere dürfen wir nicht die Augen davor verschließen, dass Religionsgemeinschaften der Zugang zu den Hafteinrichtungen verfassungsrechtlich gewährleistet ist“, so der Minister. 

Maßgebliche Grundlage der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten ist das Grundrecht der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, garantiert in Art. 4 Grundgesetz.

Darauf fußend gewährleistet Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 141 der Weimarer Reichsverfassung den Religionsgemeinschaften sogar ein Zutrittsrecht zu den Justizvollzugseinrichtungen, soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Strafanstalten besteht, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. 

„Der Staat muss religiöse Neutralität wahren und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften achten, soweit sie die Voraussetzungen von Religionsgemeinschaften erfüllen. Umgekehrt ist auch ein wesentliches Merkmal der Gefängnisseelsorge ihre neutrale Stellung gegenüber der Justizvollzugseinrichtung.

Dies gilt selbstverständlich auch für islamische Religionsgemeinschaften und bedeutet, dass auch ihnen die Möglichkeit, mit sachlicher Unterstützung des Staates Anstaltsseelsorge zu betreiben, von Verfassungs wegen eröffnet ist.

Meine Funktion als Vorsitzender der Justizministerkonferenz werde ich dazu nutzen, um auf der am 20. und 21. Juni 2017 stattfindenden Justizministerkonferenz anzuregen, eine länderoffene Arbeitsgruppe ins Leben zu rufen, die sich genau mit dieser Thematik eingehend beschäftigen wird“, erklärte Mertin. 

Dabei dürfe jedoch nicht der Fehler gemacht werden, die islamische Seelsorge mit Präventions- oder Deradikalisierungsprogrammen im Justizvollzug zu verwechseln, wie dies vielfach geschehe. Zwar könne rechtsstaatlich ausgebildetes Seelsorgepersonal zu religiösen Extremisten einen Gegenpol bilden und diesen argumentativ entgegentreten. Man könne jedoch nicht davon ausgehen, dass dies ein Allheilmittel gegen Radikalisierungsentwicklungen im Justizvollzug darstelle, so der Minister weiter.

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