| Verbesserung Opferschutz

Rheinland-pfälzische Initiative zur Stärkung des Opferschutzes bei Sexualdelikten nimmt nächste Hürde – Bundesrat positioniert sich

Justizminister Herbert Mertin

"Die Überarbeitung des Sexualstrafrechts nach den Ereignissen der Kölner Silvesternacht liegt nunmehr fast zwei Jahre zurück. Sie hat zweifellos eine Verbesserung des Schutzes von Opfern sexueller Übergriffe gebracht. Doch wenn Reformen wie diese in Windeseile vollzogen werden, schleichen sich geflissentlich Fehler ein. Rheinland-Pfalz hat einen Hinweis aus der staatsanwaltschaftlichen Praxis aufgegriffen, die eine Schutzlücke im Bereich der Beiordnung von Nebenklagevertretern aufgezeigt hat. Diese Lücke muss im Interesse derer, die durch die Neuregelung geschützt werden sollen, schnellstmöglich geschlossen werden", erklärte Justizminister Herbert Mertin anlässlich der heutigen Sitzung des Bundesrates.

Dieser beschäftigte sich heute mit einer entsprechenden Initiative aus Rheinland-Pfalz, die vor zwei Wochen im Rechtsausschuss des Bundesrates eingebracht wurde.

Hintergrund ist die mit der Reform verfolgte Erweiterung des Schutzbereichs der Sexualdelikte. Seither ist bereits jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers unter Strafe gestellt. In der Folge wurde der Mindeststrafrahmen auf sechs Monate und damit das Grunddelikt von einem Verbrechen zu einem Vergehen herabgestuft. Auch die Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) als besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs wurde damit, trotz einer vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren, zum Vergehen herabgestuft.

Dies hat rechtstechnisch die (vermutlich unbeabsichtigte) Konsequenz, dass nicht mehr in allen Fällen des § 177 StGB ein Anspruch auf Beiordnung eines Nebenklagevertreters und damit einer rechtlichen Beratung und Unterstützung der Opfer nach § 397a StPO besteht. Dies ist bisher nur bei Verbrechen nach § 177 StGB möglich. Nach altem Recht war dies unproblematisch, da bis zur Gesetzesänderung alle Fallvarianten des § 177 StGB als Verbrechen ausgestaltet waren.

Der von Rheinland-Pfalz eingebrachte Änderungsantrag sieht vor, dass an Stelle von "Verbrechen nach § 177 StGB" es ausreichen soll, dass "eine Straftat nach § 177 StGB" vorliegt. Damit bestünde wieder für alle Fallvarianten des § 177 StGB die Möglichkeit die Hilfe eines Nebenklagevertreters in Anspruch zu nehmen.

"Ich freue mich, dass sich der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung klar für eine weitere Stärkung des Opferschutzes positioniert hat und unsere Initiative mehrheitlich unterstützt. Das ist ein wichtiger Schritt, um eine lückenlose rechtliche Beratung und Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt im Ermittlungs- und Strafverfahren zu gewährleisten", so der Minister abschließend.

 

Hintergrund

§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

·        1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

·        2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,

·        3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

·        4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

·        5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

·        1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

·        2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

·        3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) 1In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

·        1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

·        2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

·        1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

·        2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

·        3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

·        1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

·        2. das Opfer

o   a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

o   b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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