„Die seitens des Bundesjustizministers geplante Anpassung des Stalking-Paragrafen im Sinne eines bestmöglichen Opferschutzes wird von uns begrüßt“, erklärte Justizminister Prof. Dr. Gerhard Robbers anlässlich der aktuellen Reformbestrebungen. „In Rheinland-Pfalz haben wir – nicht zuletzt auch aufgrund der landesweiten Einbeziehung der Praxis - flankierend hierzu bereits eigene Maßnahmen getroffen, um in unserem Zuständigkeitsbereich den Opferschutz zu optimieren“, so Robbers.
Bereits im Juli 2013 wurde auf Initiative der Regierungsfraktionen entschieden, dass unter Einbeziehung der Praxis geprüft werden sollte, ob das vorhandene Instrumentarium zur präventiven Verhinderung von Nachstellungstaten ausreicht oder weiterer Handlungsbedarf besteht.
Diese Prüfung war nicht nur auf strafrechtliche Aspekte beschränkt. Denn neben den strafrechtlichen Schutzmöglichkeiten für die Opfer spielen auch die zivilgerichtlichen Möglichkeiten für Betroffene eine große Rolle. Dies gilt beispielsweise gerade beim Stalking für Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Aber auch hinsichtlich anderer Straftaten können präventive Maßnahmen bei der Unterstützung von Opfern eine entscheidende Rolle spielen. „Hier haben wir nicht auf die Änderung bundesrechtlicher Regelungen gewartet, sondern dort die Initiative ergriffen, wo wir selbst Maßnahmen umsetzen konnten“, erläuterte Robbers. So hat die auf eine Initiative des Justizministeriums zurückgehende Arbeitsgruppe Fokus Opferschutz hierzu maßgeblich beigetragen und vielfältige Verbesserungen in Sachen Opferschutz angestoßen.
Beispielsweise wurde ein "Konzept für eine Zeugenbetreuung und Zeugenbegleitung in Rheinland-Pfalz" erarbeitet, mit dem erstmals die verschiedenen Stufen und Intensitätsgrade der angebotenen Zeugenbegleitung und -betreuung beschrieben und kategorisiert wurden. Damit gewährleistet werden kann, dass Opfer von Straftaten eine optimale und auf sie zugeschnittene Betreuung und Begleitung erhalten, sind eine Vernetzung sowie eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller staatlichen und nichtstaatlichen Stellen unverzichtbar. Um im Einzelfall Zeuginnen und Zeugen an die "passendere" Stelle weitervermitteln zu können, wurde ein gegenseitiges Wissen über die speziellen Angebote und den jeweiligen Adressatenkreis der verschiedenen Anbieter sichergestellt.
Hinsichtlich der Psychosozialen Prozessbegleitung wurden unter Federführung von Rheinland-Pfalz Mindeststandards entwickelt, die in den Gesetzgebungsprozess maßgeblich eingeflossen sind. Außerdem wurde gemeinsam mit der Hochschule Koblenz ein Weiterbildungsangebot zur Psychosozialen Prozessbegleitung ins Leben gerufen.
Auch die Verhinderung von künftigen Straftaten ist aus der Perspektive der Opfer ein bestmöglicher Schutz. Zur Verbesserung der Sicherheit und mit dem Ziel der Rückfallverhinderung sind daher inzwischen vier ambulante Nachsorgeambulanzen zur Betreuung Straffälliger in Koblenz, Ludwigshafen, Mainz und Trier in Betrieb.
„Der Opferschutz ist in Rheinland-Pfalz schon seit vielen Jahren auf einem guten Weg. Ich werde mich auch künftig für einen bestmöglichen Schutz Betroffener einsetzen. Dies gilt auch für eine angemessene und mit Augenmaß vorgenommene Anpassung der aktuellen Stalking-Regelung vor dem Hintergrund der damit bislang gewonnenen Erfahrungen“, erklärte Robbers.
Information
Die aktuell gültige Fassung des Stalking-Paragrafen im Strafgesetzbuch lautet:
§ 238 StGB
Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakte zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.