| Landesregierung unterstützt Bundesratsinitiative zum Verbraucherschutz

Verbesserter Verbraucherschutz bei Telefonwerbung

Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung beschlossen, einer Bundesratsinitiative der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Saarland beizutreten. Diese hat einen besseren Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern zum Gegenstand, denen per Telefon Waren oder Dienstleistungen verkauft werden sollen. Derartige Verträge sollen in Zukunft nur noch wirksam sein, wenn sie anschließend in Textform bestätigt werden. Die Initiative wird an diesem Freitag, den 12. Mai 2017, im Bundesrat zur Abstimmung kommen.

Justizminister Herbert Mertin begrüßte den Ministerratsbeschluss ausdrücklich: „Leider kommt es immer wieder vor, dass ‚schwarze Schafe‘ unter den Unternehmen Verbraucherinnen und Verbrauchern nach unerwünschten Telefonanrufen Waren oder Dienstleistungen in Rechnung stellen und fälschlicherweise behaupten, dies sei am Telefon entsprechend vereinbart worden. Dem müssen wir einen gesetzlichen Riegel vorschieben.“

Nicht wenige Verbraucher gingen sodann auf die Forderungen der Unternehmen ein, weil sie eine rechtliche Auseinandersetzung scheuen. „Gerade Senioren, Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund und Jugendliche sind hier besonders gefährdet. Diesen unlauteren Praktiken wollen wir mit dem Gesetzesentwurf entschieden entgegentreten“, so der Minister abschließend.

Information:

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht für den wirksamen Abschluss eines Vertrages grundsätzlich keine bestimmten Formerfordernisse vor – Verträge können daher in aller Regel auch mündlich geschlossen werden. Ausnahmen hiervon müssen im Gesetz ausdrücklich angeordnet werden – so ist für manche Geschäfte Schriftform vorgesehen (beispielsweise bei Bürgschaften oder Verbraucherdarlehen), für andere eine notarielle Beurkundung (beispielsweise bei Grundstücksgeschäften).

Die Initiative der Länder sieht vor, dass bei Telefongesprächen, die von Unternehmern ausgehen und auf den telefonischen Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern gerichtet sind, die Wirksamkeit solcher telefonisch geschlossener Verträge davon abhängt, dass diese anschließend durch den Verbraucher in Textform bestätigt werden – also etwa schriftlich oder auch per Email. Werden Waren ohne eine solche Bestätigung an den Verbraucher versandt, soll dieser sie behalten dürfen, auch ohne einen entsprechenden Kaufpreis bezahlen zu müssen.

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