Bereits nach derzeitiger Rechtslage sind Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, Informationen, die grundsätzlich ihrer Schweigepflicht unterliegen, zu offenbaren, wenn sie auf die konkrete Planung besonders schwerer Straftaten hinweisen. Vor diesem Hintergrund besteht für eine Aufweichung der ärztlichen Schweigepflicht keine Notwendigkeit.
Gerade im strafrechtlichen Kontext ist für Ärzte – wie auch für andere Berufsgeheimnisträger - zwingend Handlungsklarheit erforderlich. Hier sollte nicht durch politischen Aktionismus Verunsicherung geschaffen werden.
Die Nichtanzeige geplanter Taten ist bereits heute für jeden strafbar, der von der Planung schwerer Straftaten, insbesondere Mord und Totschlag, aber auch gemeingefährlicher Straftaten glaubhaft erfährt.
In diesen Fällen besteht eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Anzeige gegenüber Behörden oder dem Bedrohten, wenn die Ausführung und der Erfolg noch abgewendet werden könnte. Auch die Nichtanzeige der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten und die Bildung einer terroristischen Vereinigung (auch im Ausland) werden hiervon nach der aktuellen Rechtslage bereits erfasst, wenn zum Zeitpunkt des Kenntniserlangens die Ausführung noch abgewendet werden könnte.
Für Berufsgeheimnisträger wie die Ärzte gibt es im Strafgesetzbuch eine abgestufte Sonderregelung, die mit dem Schutz des durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten besonderen Vertrauensverhältnisses korrespondiert.
Danach entfällt eine Strafbarkeit wegen unterlassener Anzeige, wenn sie sich ernsthaft bemühen, den Täter von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn es handelt sich beispielsweise um Mord oder Totschlag, Völkermord oder andere gravierende Straftaten wie beispielsweise erpresserischen Menschenraub, Geiselnahme oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr durch eine terroristische Vereinigung. An dieser Regelung sollte festgehalten werden.
Eine Aufweichung dieser bewährten Regelung birgt die Gefahr einer unklaren Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen an die Behörden. Dies würde den Verantwortungsbereich der Ärzte potentiell unangemessen erweitern.