| Steigerung der Betreuervergütung zum 1. Januar 2024

Justizminister Herbert Mertin: „Inflationsbedingte Sonderzahlungen an Betreuerinnen und Betreuer sind wichtig und richtig!“

Justizminister Herbert Mertin hat die ab dem Jahreswechsel geltende Zusatzvergütung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Berufsbetreuerinnen und -betreuer begrüßt.
Porträt von Justizminister Herbert Mertin
Justizminister Herbert Mertin

Ab dem 1. Januar 2024 erhalten Personen, die sich beruflich oder ehrenamtlich in der gesetzlichen Betreuung von hilfedürftigen Menschen engagieren, inflationsbedingte Sonderzahlungen. Während der Einsatz ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer mit 24 Euro pro Jahr und geführter Betreuung zusätzlich honoriert wird, erhalten hauptberuflich tätige Betreuerinnen und Betreuer in den Jahren 2024 und 2025 jeweils Sonderzahlungen in Höhe von 7,50 € im Monat pro geführter Betreuung. Minister Mertin betonte hierzu: „Die Betreuerinnen und Betreuer im Land leisten hervorragende Arbeit. Sie unterstützen hilfebedürftige Bürgerinnen und Bürger nach Kräften, organisieren beispielsweise Behörden- und Arztbesuche und haben zudem immer ein offenes Ohr für die Bedürfnisse der von ihnen unterstützten Personen. Viele Menschen sind auf diese zusätzliche Unterstützung angewiesen, da sie beispielsweise aus Altersgründen oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln können. Ich danke all denjenigen, die sich in diesem Bereich engagieren, ganz besonders den zahlreichen ehrenamtlich tätigen Betreuerinnen und Betreuer, die diese wertvolle Arbeit in ihrer Freizeit verrichten.“

Der Bund und die Länder haben die letzten Wochen intensiv verhandelt, um für die Betreuerinnen und Betreuer einen Inflationsausgleich zu schaffen. Viele Aspekte und Positionen mussten dabei unter einen Hut gebracht werden. Am 15. Dezember 2023 hat der Bundesrat mit den Stimmen von Rheinland-Pfalz dem Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer zugestimmt. Die durch die Sonderzahlungen entstehenden Mehrkosten sind zu einem großen Teil aus dem Landeshaushalt zu zahlen. Die Höhe der Sonderzahlungen orientiert sich bei den Berufsbetreuerinnen und -betreuern an den Tarifabschlüssen im Öffentlichen Dienst.

Hierzu erklärte Justizminister Mertin: „Die inflationsbedingten Kostensteigerungen sind auch an den Betreuerinnen und Betreuern nicht spurlos vorbeigegangen. Uns ist es ein Anliegen, dass die gesetzliche Betreuung auch zukünftig qualitativ hochwertig geführt werden kann und sich eine genügende Anzahl an Personen zur Übernahme dieser wichtigen Tätigkeit bereiterklärt. Ich freue mich, dass von den Sonderzahlungen auch die ehrenamtlich tätigen Betreuerinnen und Betreuer profitieren. Auch wenn es sich um ein Ehrenamt handelt, sind die Sonderzahlungen eine wichtige Form der Anerkennung der Leistungen und kompensieren einen kleinen Teil der Unkosten. Ich denke, dass sich das zwischen dem Bund und den Ländern gefundene Ergebnis sehen lassen kann und wir uns darauf verlassen können, dass der Bund – wie angekündigt – die Mehrbelastungen kompensieren und damit die angespannten Länderhaushalte finanziell entlasten wird.“

 

Hintergrund:

Die rechtliche Betreuung ist ein Rechtsinstrument zur Unterstützung von Erwachsenen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht ohne Unterstützung besorgen können. Sie ist strikt am individuellen Bedarf des kranken oder behinderten Menschen ausgerichtet und berücksichtigt seine verbliebenen Fähigkeiten. Die gerichtlich bestellte Betreuerin oder der gerichtlich bestellte Betreuer unterstützt die betroffene Person in einem gerichtlich genau festgelegten Aufgabenkreis in erster Linie dabei, ihre Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen. Von der Vertretungsmacht macht sie oder er nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. Dem Willen und den Wünschen der betroffenen Person ist dabei grundsätzlich zu entsprechen, es sei denn, deren Umsetzung gefährdet sie erheblich oder ist der Betreuerin oder dem Betreuer nicht zumutbar.

Für die Führung der Betreuung werden Kosten des Gerichts (Gebühren und Auslagen, insbesondere Sachverständigenauslagen) nur erhoben, wenn das Vermögen des oder der Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt. Nicht berücksichtigt wird dabei ein angemessenes Hausgrundstück, das von der betreuten Person, dem nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner oder ihrem minderjährigen unverheirateten Kind allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod weiter bewohnt werden soll. Wenn Sie sich über die konkret zu erwartenden Gebühren informieren wollen, fragen Sie am besten beim Betreu- ungsgericht nach.

Die Vergütung von Betreuerinnen und Betreuern ist im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) geregelt. Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer erhalten für ihre Vergütung eine Fallpauschale, die sich an ihrer Vorbildung und den Lebensverhältnissen der zu betreuenden Person orientiert. Hierbei ist neben der Dauer der Betreuung und der finanziellen Situation der zu betreuenden Person entscheidend, ob der oder die Betreute in einer Einrichtung oder in der eigenen Wohnung lebt.

Das Ministerium der Justiz stellt auf seiner Homepage verschiedene Broschüren zum Download zur Verfügung. Diese liegen auch in gedruckter Form vor und können auf Anfrage übersandt werden.

Im Bereich des Betreuungsrecht gibt es die Broschüren „Betreuungsrecht“ und „Wer hilft mir, wenn…“. Darüber hinaus werden Vorlagen für eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung etc. zur Verfügung gestellt. Sämtliche Dokumente können Sie unter folgendem Link aufrufen: https://jm.rlp.de/publikationen/broschueren

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