| Wohnungsdurchsuchungen bei Abschiebungen

Justizminister Herbert Mertin: „Ob zum Zweck einer Abschiebung eine Wohnung durchsucht werden darf, entscheiden auch zukünftig die Verwaltungsgerichte!“

Porträt von Justizminister Herbert Mertin
Justizminister Herbert Mertin

In bewährter Weise sollen in Rheinland-Pfalz auch zukünftig die Verwaltungsgerichte für richterliche Anordnungen von Wohnungsdurchsuchungen im Rahmen von Abschiebungen zuständig sein. Den Entwurf eines dafür erforderlichen Landesgesetzes hat der Ministerrat in seiner gestrigen Sitzung beschlossen.

Anfang des Jahres hatte der Bundesgesetzgeber mit dem sogenannten Rückführungsverbesserungsgesetz entschieden, dass für die Anordnung von Durchsuchungen zum Zweck von Abschiebungen ab August 2024 die Amtsgerichte zuständig sein werden. Den Ländern wurde die Möglichkeit eröffnet, davon abweichend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte festzulegen.

Justizminister Mertin erklärte: „In Rheinland-Pfalz werden auch zukünftig die Verwaltungsgerichte darüber entscheiden, ob eine Wohnungsdurchsuchung erfolgen darf, um einen abzuschiebenden Ausländer oder eine abzuschiebende Ausländerin zu ergreifen. Denn erfahrungsgemäß werden in diesen Verfahren Einwände auf dem Gebiet des Ausländerrechts vorgebracht, mit deren Prüfung unsere Verwaltungsrichterinnen und ‑richter bestens vertraut sind. Wir werden daher an der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, die sich längst bewährt hat, festhalten.“

Information:

§ 58 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz (i.d.F. des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21.02.2024) lautet:

Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 58 Abs. 9a Aufenthaltsgesetz (i.d.F. des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21.02.2024) lautet:

Für richterliche Anordnungen nach Absatz 8 ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Länder können abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit festlegen.

Teilen

Zurück