Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung in Berlin das Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen ohne Beanstandungen passieren lassen. Es kann damit in Kürze in Kraft treten, nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz bereits am 2. Juli 2020 beschlossen hat. Das Gesetz sieht insbesondere den neuen Straftatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen – des sogenannten „Upskirtings“ in § 184k des Strafgesetzbuches vor.
Hierzu erklärte Justizminister Herbert Mertin: „Vor fast genau einem Jahr habe ich im Bundesrat einen Entschließungsantrag von Rheinland-Pfalz und Bremen zur Strafbarkeit des sogenannten „Upskirtings“ vorgestellt. Dass dieses Verhalten, das heimliche Fotografieren unter den Rock, nicht ausdrücklich strafbar sein sollte, war damals nicht nur für mich schwer verständlich. Handelt es sich doch um eine besondere Missachtung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen.
Ich freue mich daher sehr, dass es nun gelungen ist, dieses Verhalten ausdrücklich unter Strafe zu stellen und den Unrechtsgehalt dadurch klar zu definieren. Der neue § 184k des Strafgesetzbuchs wird zukünftig die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen erfassen. Der Bundesrat hat heute das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und den Weg für eine bessere Strafverfolgung freigemacht. Es ist damit gelungen, ein schwierig zu umgrenzendes Verhalten strafrechtlich zu erfassen und dabei den Bestimmtheitsgrundsatz zu wahren.
Es freut mich daher sehr, dass wir vor einem Jahr mit unserem Entschließungsantrag den Anstoß für die Strafbarkeit des „Upskirtings“ geben konnten. Dieses Beispiel zeigt auch, wie die in den Ländern reichlich vorhandene Expertise zu dem Gelingen eines Gesetzgebungsvorhabens beitragen kann. Ich würde es daher bedauern, wenn wichtige Impulse für das Gesetzgebungsverfahren unterbleiben, weil nur wenig Zeit für Stellungnahmen besteht. In der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis sollte nicht der Eindruck entstehen, ihre Hinweise fänden keine Berücksichtigung. Gute Gesetzgebung lebt von den Erfahrungen der Praxis.“
Information:
Der neue Straftatbestand lautet:
§ 184k – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.