„Sowohl die Meinungs- als auch die Versammlungsfreiheit sind grundgesetzlich geschützt, allerdings nicht schrankenlos. Unser geltendes Recht sieht hier bereits eine breite Palette an Tatbeständen zur Ahndung vor: Wenn sich Aktivisten etwa an einer Straße festkleben, kann ein solches Verhalten strafrechtlich relevant sein und die Straftatbestände der Nötigung, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und auch des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfüllen. Zudem kann auch eine Behinderung von hilfeleistenden Personen, Störung öffentlicher Betriebe Hausfriedensbruch in Betracht kommen.
Aktionen von Klimaaktivisten können auch den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllen, wenn fremde Sachen beschädigt oder zerstört werden oder ihr Erscheinungsbild verändert wird wie erst kürzlich bei einem Wahrzeichen Berlins, dem Brandenburger Tor, mit einem voraussichtlich sechsstelligen Schaden. Ich nehme den Vorschlag von Bundesverkehrsminister Dr. Wissing deshalb gerne auf, indem wir auf der Justizministerkonferenz Anfang November 2023 in Berlin Nachschärfungen bei den Sanktionen in alle Richtungen eingehend diskutieren werden.“
Justizminister Mertin ergänzte: „Für alle Überlegungen zur Verschärfung von bestehenden Straftatbestanden gilt natürlich stets: das Strafrecht ist ein scharfes Schwert. Man sollte daher zunächst immer eingehend prüfen, ob die bestehenden Strafvorschriften und deren Rechtsfolgen nicht schon zur Ahndung des Verhaltens ausreichend sind. Das werden wir tun und dann dem Bundesjustizministerium unsere Ergebnisse vorlegen, damit gegebenfalls schärfere Sanktionen im Bundesrecht implementiert werden können.“