Robbers: Im Ausland hochgeladene Hetz-Propaganda konsequent verfolgen

„Der verbalen Radikalisierung im Internet treten wir entschieden entgegen. Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über einen wehrhaften Rechtsstaat und eine starke Justiz. Wir lassen es nicht zu, dass Kennzeichen und Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen über das Internet verbreitet werden. Dies muss unabhängig davon gelten, ob verfassungswidrige Inhalte im Inland oder im Ausland hochgeladen werden“, erklärte Justizminister Robbers anlässlich der Aussprache im Bundesrat zur Ausweitung der Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Behandlungen im Ausland. 

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das deutsche Strafrecht nicht auf Handlungen angewendet werden, bei denen Täter im Ausland Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ins Internet einstellen. Dies gilt selbst dann, wenn Verbreitung oder Verwendung dieser Inhalte in Deutschland strafbar wären und die Täter sich mit entsprechenden Internetseiten gezielt an inländische Adressaten richten würden.

Anlass war folgender Fall:

Von einem Computer in Tschechien wurde auf einem Internetportal eine Plattform für rechtsextremistische Musik gegründet. Die dort eingestellten Lieder, Texte und Symbole wurden von in Deutschland befindlichen Nutzern abgerufen. Dabei hatte der Täter seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik und war nur nach Tschechien gegangen, um für seinen Handel straffrei zu bleiben. Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass mangels Tathandlung im Inland eine Strafbarkeit nicht gegeben ist. 

Rheinland-Pfalz macht sich deshalb für die Änderung des Strafgesetzbuches stark. Nach der neuen Regelung ist entscheidend, dass verfassungswidrige Kennzeichen oder Propagandamittel im Inland oder zwar aus dem Ausland jedoch im Inland wahrnehmbar verbreitet werden. Voraussetzung ist dabei, dass der Täter seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches hat.

„Damit schließen wir diese Schutzlücke. Es kann nicht sein, dass sozusagen ‚durch die Hintertür‘ im Ausland verfassungswidrige und nach deutschem Strafrecht relevante Inhalte hochgeladen werden und im Inland Verbreitung finden. Die Strafbarkeit kann und darf in solchen Fällen nicht vom Aufenthaltsort des Täters abhängen. Unser Gesetzentwurf beinhaltet eine adäquate Antwort auf die Herausforderungen derartiger Straftaten im Internet. Es wäre ein unerträglicher Zustand, diejenigen davonkommen zu lassen, die mit krimineller Energie Schlupflöcher nutzen, um ihre destruktiven Aktivitäten entfalten zu können. Dies gilt gerade jetzt, wo mit widerwärtiger Hetze ‚geistige Brandstiftung‘ betrieben wird. Lassen Sie uns gemeinsam entschlossen gegen rassistische Internetinhalte vorgehen, die den Nährboden für ein Klima der Angst und Gewalt bereiten“, so Robbers. 

Zur Information anbeiauszugsweisedie Fassung der betroffenen Regelungen des Strafgesetzbuches, ergänzt um die geplanten Änderungen in kursiver Schrift: 

§ 5 StGB

Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug

 

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

a) in den Fällen der §§ 86 und 86a, wenn der Täter seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

b) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und

c) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;

4.            … 

§ 86 StGB
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland oder im Inland wahrnehmbar verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ <link http:>11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

 

§ 86a StGB
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland oder im Inland wahrnehmbarKennzeichen einer der in § <link http:>86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ <link http:>11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § <link http:>86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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