| Ausweitung der „Freischuss-Regelung“ für rheinland-pfälzische Jura-Studierende

Justizminister Herbert Mertin: Wintersemester 2020/21 wird nicht auf „Freischuss-Regelung“ angerechnet

Justizminister Herbert Mertin

Aufgrund der andauernden Einschränkungen des Hochschulbetriebs durch die Corona-Pandemie wird das derzeit laufende Wintersemester 2020/21 wie bereits das Sommersemester 2020 für Jura-Studierende nicht auf den sogenannten „Freischuss“ im Rahmen der ersten juristischen Prüfung in Rheinland-Pfalz angerechnet werden. Dies gab heute Justizminister Herbert Mertin bekannt.

Justizminister Mertin erklärte hierzu: „Die Pandemie zwingt die juristischen Fakultäten der Universitäten Mainz und Trier weiterhin dazu, den Lehrbetrieb online zu gestalten. Präsenzveranstaltungen konnten nur in sehr geringem Ausmaß stattfinden. Die digitale Lehre ermöglicht es glücklicherweise, das Studium weiterführen zu können. Aber insbesondere für Studienanfängerinnen und Studienanfänger ist es schwierig, sich ohne den unmittelbaren Diskurs in den Studienbetrieb einzufinden. Insgesamt sind die Studienmöglichkeiten nicht als vollwertig anzusehen, da die Einschränkungen durch die räumliche Abwesenheit der Studierenden, die fehlende Nutzung der Bibliotheken und die damit einhergehenden eingeschränkten Vernetzungsmöglichkeiten erheblich sind. Beide Semester bleiben deshalb für alle in Rheinland-Pfalz immatrikulierten Studierenden bei der Berechnung der Freiversuchsfrist außer Betracht.“

Konkret bedeutet dies, dass das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 bei der Berechnung der Studienzeit für die Zulassung zum sogenannten Freiversuch in Rheinland-Pfalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) unberücksichtigt bleiben werden. Dies wird automatisch geschehen, ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Einen rückwirkenden Charakter hat die Regelung nicht, das heißt Studierende, deren letzte Möglichkeit zur Ablegung des Freischusses im Frühjahr 2020 bestand und für die sich insoweit die pandemiebedingten Einschränkungen noch nicht auswirken konnten, erhalten dadurch keine zusätzliche Möglichkeit, den Freiversuch abzulegen.

Nähere Informationen sind auf der Homepage des Landesprüfungsamts für Juristen eingestellt.

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