| Bundesratsinitiative zum besseren strafrechtlichen Schutz vor Hass und Hetze

Justizminister Herbert Mertin: „Wir sagen Hass und Hetze im Netz entschieden den Kampf an!“

Justizminister Herbert Mertin

Die Landesregierung hat heute beschlossen, einen Gesetzesantrag beim Bundesrat zum besseren strafrechtlichen Schutz – nicht nur – von Politikerinnen und Politikern einzubringen.

Hierzu erklärte Justizminister Herbert Mertin: „Der Fall des getöteten Kasseler Regierungspräsidenten hat auf tragische Weise gezeigt, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sinne einer Effektivierung des strafrechtlichen Schutzes von Politikerinnen und Politikern besteht – unabhängig davon, auf welcher politischen Ebene sie tätig sind. Sie stehen im besonderen Fokus der Öffentlichkeit und sind von verleumdenden und bedrohenden Äußerungen über das Internet und in sozialen Netzwerken in besonderem Maße betroffen. Der Gesetzentwurf zielt daher darauf ab, Politikerinnen und Politikern, aber auch anderen Menschen, die über das Internet bedroht werden, einen stärkeren strafrechtlichen Schutz zu vermitteln. Wir sagen Hass und Hetze im Netz damit entschieden den Kampf an!“

Der Entwurf sieht konkret vor, das Strafgesetzbuch (StGB) in vier Punkten zu ändern.

Erstens soll § 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens) klarstellend dahingehend ergänzt werden, dass sich dessen Schutzbereich auch auf die auf kommunaler Ebene tätigen Politikerinnen und Politiker erstrecken soll.

Zweitens soll das Strafantragserfordernis in § 194 StGB für Fälle des § 188 StGB dergestalt gelockert werden, dass im Einzelfall die Strafverfolgung bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Strafantrag der betroffenen Person aufgenommen werden kann, sofern die betroffene Person dem nicht ausdrücklich widerspricht.

Für Bedrohungen im Sinne von § 241 StGB soll drittens eine Strafrahmenerhöhung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen werden, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird, also insbesondere über das Internet oder in sozialen Netzwerken. Von solchen Bedrohungen sind auch – aber nicht nur – die im politischen Leben stehenden Personen im Sinne des § 188 StGB betroffen. Deshalb soll die Ergänzung im Rahmen des § 241 StGB erfolgen, um auch andere gesellschaftliche Gruppen zu erfassen, die sich z.B. aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, Herkunft, Religion oder sexuellen Identität häufig Bedrohungen in Internetforen oder sozialen Netzwerken ausgesetzt sehen.

Schließlich soll viertens für Bedrohungen im Sinne des § 241 StGB, die sich auf Politikerinnen und Politiker beziehen, der erhöhte Strafrahmen des § 188 StGB von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe gelten.

Der Gesetzentwurf soll am 20. September 2019 von Justizminister Herbert Mertin im Bundesrat vorgestellt werden.

Information:

Die zitierten Paragraphen des Strafgesetzbuchs haben in ihren derzeit geltenden Fassungen jeweils folgenden Wortlaut:

§ 188 StGB – Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 194 StGB – Strafantrag

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

[…]

§ 241 StGB – Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

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