Robbers: Mehr Klarheit und Transparenz beim Erwerb digitaler Rechte

Verbraucherschutz in der digitalen Welt 

„Wer heute ein Computerprogramm oder E-Book kauft, ist sich häufig nicht im Klaren, welche Rechte dies konkret umfasst. Beschränkt sich das Recht auf die bloße Wiedergabe auf einem Gerät oder ist die Nutzung auf mehreren Geräten zulässig? Dürfen digitale Inhalte an Dritte weitergegeben oder kopiert werden? Dürfen Veränderungen vorgenommen werden? Hier ist im Sinne des Verbrauchers mehr Transparenz und Klarheit gefordert“, erklärte Verbraucherschutzminister Prof. Dr. Gerhard Robbers anlässlich der heute in Düsseldorf zu Ende gegangenen Verbraucherschutzministerkonferenz. „Ich begrüße daher die Entscheidung der Länder für mehr Klarheit und Transparenz bei Erwerb und Nutzung digitaler Rechte zu sorgen. 

So haben sich die Länder darauf verständigt, dass Produkthinweise beim Erwerb digitaler Güter klar und leicht verständliche Informationen über den Nutzungsumfang geben müssen. Beispielsweise müssen Verbraucher direkt erkennen können, wenn sie beispielsweise nicht das Eigentum, sondern ein Nutzungsrecht an digitalen Inhalten im Rahmen eines Kaufvertrages erworben haben. 

Festgelegt werden Grenzen und Möglichkeiten der Nutzung digitaler Rechte mit Hilfe von sogenannten digitalen Rechtemanagement-Systeme (DRM). Rechteinhaber können damit im Einzelnen festlegen, in welcher Weise urheberrechtlich geschützte digitale Werke genutzt werden dürfen. DRM-Systeme ermöglichen es, den Verbreitungsweg digitaler Inhalte nachzuvollziehen, um die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu erleichtern. Hierdurch lassen sich aber auch nutzungsabhängige Bezahlmodelle unterstützen, die auf einer individuellen Erfassung und Abrechnung von Nutzungsvorgängen beruhen. 

Faktisch wird die Nutzung digitaler Güter durch die im Rahmen der DRM festgelegten urheberrechtlichen Grenzen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher regelmäßig eingeschränkt.

„Jeder der beispielsweise ein E-Book kauft, möchte es auf jedem hierzu geeigneten Gerät lesen können. Diese berechtigte Erwartung sollte auch gesetzlich verankert werden“, so Robbers. Beispielsweise sollten Anbieter über die gesetzliche Gewährleistung hinaus verpflichtet werden, ein Mindestmaß an Nutzungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Genauso muss im Falle eines Datenverlusts zumindest innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit eines erneuten Downloads bestehen.

 

Beim Einsatz von DRM-Systemen werden zudem regelmäßig personenbezogene Daten für die Zugangs- und Nutzungskontrolle, aber auch für die Abrechnung erhoben. Auf diese Art und Weise werden umfangreiche Nutzerprofile erstellt. Was vielen nicht bewusst ist: Dabei werden auch viele Daten erhoben, die zur Vertragserfüllung gar nicht erforderlich sind.

Auf Initiative von Robbers haben sich die Länder darauf verständigt, dass diese Freiwilligkeit der Einwilligung in die Datennutzung und –weitergabe auch im künftigen europäischen Datenschutzrecht ausdrücklich durch ein umfassendes Koppelungsverbot geschützt werden müssen. Zudem sollte sich der Bund auf europäischer Ebene für einfache, klare und verständliche Informationen über die verwendeten Digitalen Rechtemanagement-Systeme einsetzen. Ein Anknüpfungspunkt könnte die zusätzliche Verwendung von Symbolen entsprechend dem Muster der Europäischen Kommission für vorvertragliche Informationen bei Onlineverträgen über digitale Inhalte sein. Eine Informationspflicht gemäß einem solchen Muster sollte im Unionsrecht verbindlich vorgeschrieben werden.

 

Teilen

Zurück