In dieser Woche erfolgte der zweite Durchgang im Ministerrat für den Gesetzesentwurf zum neuen Landesjugendarrestvollzugsgesetz. Er wird nun dem Landtag zur weiteren Beratung übermittelt. Damit soll der Jugendarrest in Rheinland-Pfalz erstmals landesgesetzlich geregelt werden. „Der Entwurf schafft die Grundlage für einen zeitgemäßen, humanen und konsequent auf Erziehung ausgerichteten Jugendarrest“, erklärte Justizminister Robbers. „In dem Gesetzeswerk steckt die Arbeit vieler kluger Köpfe. Eine länderübergreifende Arbeitsgruppe hat gemeinsam mit der Praxis einen Entwurf erarbeitet, der Maßstäbe setzen wird. Dafür danke ich allen Beteiligten“, so Robbers.
Mit Blick auf die nur kurze Verweildauer im Jugendarrest legt der Gesetzesentwurf den Schwerpunkt auf die Feststellung aktueller Probleme und Defizite der Arrestanten. Gleichwohl macht der Arrest den Betroffenen das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst. Die Motivation zu einer Veränderung von Einstellung und Verhalten eröffnet den Weg zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten. Erforderliche Maßnahmen werden in einem individuellen schriftlichen Erziehungsplan dokumentiert. Neben Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz kommt der Förderung einer lebenspraktischen, beruflichen und schulischen Entwicklung eine besondere Bedeutung zu.
Die Föderalismusreform ermöglichte den Entwurf eines eigenen rheinland-pfälzischen Landesgesetzes, der jedoch in Zusammenarbeit mit mehreren Bundesländern erarbeitet wurde. Dank der konstruktiven Praxisbeteiligung zeichnet er sich durch gute Handhabbarkeit aus.
„Mit dem Gesetzesentwurf zum Landesjugendarrestvollzugsgesetz setzt das Land Rheinland-Pfalz auf einen fortschrittlichen und modernen Jugendarrest. Konsequent wurde ein deutlicher Schwerpunkt auf die Befähigung zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten gelegt“, bekräftigte Robbers.
Information
Jugendarrest ist keine Strafe, sondern ein Zuchtmittel im Sinne des § 13 JGG. Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender, für die Jugendstrafrecht gilt, werden mit Zuchtmitteln geahndet, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, aber den Jugendlichen oder bzw. Heranwachsenden eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass sie für das von ihnen begangene Unrecht einzustehen haben. Jugendarrest ist nach § 16 JGG in Form des Freizeitarrests, des Kurzarrests oder des Dauerarrests (von mindestens einer Woche und höchstens vier Wochen) möglich.
§ 16a JGG regelt den sogenannten „Warnschussarrest“, der die Verhängung eines Jugendarrests von bis zu 4 Wochen neben einer Bewährungsaussetzung der Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe ermöglicht.
Zum Jugendarrestvollzug in Rheinland-Pfalz:
Der Vollzug des Dauerarrests und des Kurzarrests von mehr als 2 Tagen erfolgt in der Jugendarrestanstalt Worms, die über 35 Arrestplätze verfügt; zudem besteht eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Saarland, wonach für Rheinland-Pfalz in der Jugendarrestanstalt Lebach 13 Arrestplätze zur Verfügung gestellt werden. Der Vollzug von Freizeit- und Kurzarrest bis 2 Tage erfolgt bislang in Freizeitarresträumen der Gerichte oder ebenfalls in der Jugendarrestanstalt Worms.
Der Entwurf steht hier zum Herunterladen zur Verfügung.